Das Pflegegeld dient ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat
GZ 3 Ob 225/15g, 20.01.2016
OGH: Das Pflegegeld dient ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat. Dass der Kläger Betreuungsaufwand zu tragen hat, steht außer Frage. Das Pflegegeld kann daher nicht zur Finanzierung des Unterhalts der Beklagten herangezogen werden. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen erreichen die monatlichen Heimkosten des Klägers nahezu jenen Betrag, der ihm an Pension einschließlich Pflegegeld (ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Beklagte) ausbezahlt wird. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen iZm einer allfälligen Anrechnung von in den Heimkosten enthaltenen Betreuungsaufwendungen auf das Pflegegeld bzw umgekehrt stellen sich daher in Wahrheit nicht.