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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung – zur Frage, ob ein dem Pensionsberechtigten verbleibender Freibetrag iSd § 324 Abs 3 ASVG auch demjenigen verbleibt, der seine Unterbringungskosten selbst bezahlt

Dass die Ablehnung der Sozialhilfegewährung nicht nur zu Unrecht erfolgte, sondern es dem Kläger auch tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre, gegen die Ablehnung Rechtsmittel zu ergreifen, also doch eine Sozialhilfe oder die Unterbringung auf Kosten des Sozialhilfeträgers und damit ein auch für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehendes Einkommen zu erreichen, hat die Beklagte nicht behauptet

23. 02. 2016
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB, § 324 ASVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Berechnung, öffentlich-rechtliche Leistung

 
GZ 3 Ob 225/15g, 20.01.2016
 
OGH: Der Kläger ist aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Heim untergebracht, sondern muss für die Unterbringungs- und Betreuungskosten selbst aufkommen. Die Regelung des § 324 Abs 3 ASVG, wonach für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, wenn ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in bestimmten, näher bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist, ist daher nicht anwendbar.
 
Unterlässt es der Unterhaltspflichtige aus in seiner Sphäre liegenden Gründen, einen Antrag auf Gewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung zu stellen, so muss er sich dieses mögliche Einkommen iSd Anspannungstheorie für die Unterhaltsleistung anrechnen lassen. Da der Kläger zwar einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe stellte, damit aber nach den getroffenen Feststellungen keinen Erfolg hatte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich nicht um weiteres Einkommen (Sozialhilfe) bemüht zu haben. Die als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage nach einer (analogen) Anwendung des § 324 Abs 3 ASVG im Fall eines „Selbstzahlers“ ist daher nicht zu beantworten.
 
Dass die Ablehnung der Sozialhilfegewährung nicht nur zu Unrecht erfolgte, sondern es dem Kläger auch tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre, gegen die Ablehnung Rechtsmittel zu ergreifen, also doch eine Sozialhilfe oder die Unterbringung auf Kosten des Sozialhilfeträgers und damit ein auch für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehendes Einkommen zu erreichen, hat die Beklagte nicht behauptet.
 
 

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