Zur Parallelbestimmung des § 37 MRG hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass davon erfasste Ansprüche ausnahmsweise im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind, wenn es um die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche geht, die über die in den gesetzlichen Bestimmungen des MRG normierten Rechte oder Pflichten hinausgehen; dafür werden konkrete bindende Absprachen gefordert, die über die im Gesetz genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags hinausgehen; stellt eine vertragliche Bestimmung hingegen nur die Ausformung ohnedies bestehender gesetzlicher Grundlagen dar, wird das Begehren in Wahrheit auf gesetzliche Grundlagen gestützt
GZ 5 Ob 245/15p, 25.01.2016
OGH: Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird auch durch § 22 WGG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die von § 22 Abs 1 WGG erfasst sind (vgl zu § 52 WEG: RIS-Justiz RS0109644; zu § 37 MRG: RS0005948).
Zu der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage hat der OGH zur Parallelbestimmung des § 37 MRG bereits wiederholt ausgesprochen, dass davon erfasste Ansprüche ausnahmsweise im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind, wenn es um die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche geht, die über die in den gesetzlichen Bestimmungen des MRG normierten Rechte oder Pflichten hinausgehen. Dafür werden konkrete bindende Absprachen gefordert, die über die im Gesetz genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags hinausgehen (vgl 6 Ob 206/00p; 9 Ob 23/09m; 6 Ob 229/11m jeweils zu Rechten und Pflichten gem §§ 8 und 9 MRG). Stellt eine vertragliche Bestimmung hingegen nur die Ausformung ohnedies bestehender gesetzlicher Grundlagen dar, wird das Begehren in Wahrheit auf gesetzliche Grundlagen gestützt. Die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag daher zu verstehen ist, ist aber von den Umständen des Einzelfales abhängig und bildet idR keine erhebliche Rechtsfrage.
Den Anteil eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses regelt § 16 WGG. Damit zusammenhängende Fragen gehören nach § 22 Abs 1 Z 7 WGG in das Verfahren außer Streitsachen. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, dass es sich bei der Waschküche um eine Gemeinschaftsanlage handelt. Die Verteilung der Kosten des Betriebs einer solchen Anlage richtet sich ebenfalls nach § 16 WGG und folgt, wenn sie die Bauvereinigung nicht abweichend von § 16 Abs 1 WGG im Verhältnis der Nutzwerte iSd § 2 Abs 8 WEG 2002 festgelegt hat, dem Nutzflächenschlüssel. Die Wahl, die Verteilung der Kosten nach Nutzwerten vorzunehmen, kann die Bauvereinigung grundsätzlich nach Gutdünken vornehmen, wenn nicht eine Vereinbarung mit allen Mietern oder Nutzungsberechtigten entgegensteht. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht, wenn in den Mietverträgen festgehalten ist, dass die Aufteilung aller laufenden Kosten nach dem Verhältnis der Nutzwerte erfolgt und der Aufteilung nach Nutzwerten auch die Kosten des Waschküchenbetriebs unterliegen. Daraus folgt aber, dass eine von den gesetzlichen Vorgaben des § 16 Abs 1 oder Abs 3 WGG abweichende Vereinbarung eines Aufteilungsschlüssels (iSd § 16 Abs 5 Z 1 oder Abs 6 WGG) mit allen Mietern nicht vorliegt und sich die Kläger im Ergebnis nur auf die gesetzlichen Grundlagen stützen, wenn sie sich auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag beziehen.
Auch mit ihrem Hinweis auf die in die Zukunft gerichtete Formulierung ihres Begehrens sprechen die Kläger keine Frage von der Bedeutung gem § 528 Abs 1 ZPO an. Ein Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, dass sie die Verteilung der Kosten in Zukunft nach bestimmten Grundsätzen vorzunehmen hat, zielt nicht auf einen repressiven Rechtsschutz ab und bildet daher keinen Gegenstand einer Leistungsklage. Mit dem in ein Leistungsbegehren gekleideten Sachantrag streben die Kläger nichts anderes an als die Feststellung des Aufteilungsschlüssels, den die Beklagte künftigen Abrechnungen zugrunde zu legen hat. Damit machen sie eine Angelegenheit zum Gegenstand des Verfahrens, die nach § 22 Abs 1 Z 7 WGG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist.