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Zivilrecht

OGH: Umfasst der Regressanspruch des Geschäftsherrn gegen den Gehilfen auch die eigenen Kosten aus dem vorangegangenen Schadenersatzprozess?

Der Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den Gehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB umfasst grundsätzlich auch die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses zwischen Drittem und Geschäftsherrn

23. 02. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1313 ABGB, § 1037 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gehilfe, Regress, Vorprozess

 
GZ 5 Ob 125/15s, 21.12.2015
 
OGH: Es ist zwar richtig, dass die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ iSd § 1037 ABGB nach zahlreichen Entscheidungen des OGH als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten des Vorprozesses und des dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschadens ausscheidet, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist. Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen die von ihm aufgewendeten Prozesskosten aber regelmäßig nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Der Rückersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den Gehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB umfasst also grundsätzlich auch die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses zwischen Drittem und Geschäftsherrn. Der in den Kosten eines Passivprozesses bestehende Schaden ist in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon weiß, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Nur die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses wären vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.
 
 
 

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