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Zivilrecht

OGH: Abfindungsvergleich über Schmerzengeld

Ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallfolgen

23. 02. 2016
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 1380 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Abfindungsvergleich

 
GZ 2 Ob 36/15f, 16.12.2015
 
Hier wurde in der Abfindungserklärung vom 18. 3. 1988 für künftige Schäden ein Verjährungsverzicht laut Brief vom 14. 9. 1987 lit c) vereinbart. Dort war ua betreffend Schmerzengeldansprüche eine Globalabgeltung vorgesehen und wurden diese vom ansonsten konzedierten Feststellungsinteresse, das durch den angebotenen Verjährungsverzicht abgedeckt werden sollte, ausdrücklich ausgenommen. Die vom Verjährungsverzicht nicht umfassten Ansprüche sollten nach dem Wortlaut der Abfindungserklärung, die die Klägerin unterschrieb, „endgültig und vollständig abgefunden [sein], auch wenn in Zukunft noch andere als die jetzt vorhandenen und erkennbaren Folgen des Schadensfalles oder geänderte Verhältnisse überhaupt eintreten oder bekannt werden sollten“.
 
OGH: Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs umfasst nach der Judikatur alle zweifelhaften Ansprüche, selbst dann, wenn keine Generalklausel aufgenommen wurde. Der übereinstimmende Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie, sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert.
 
Ein Abfindungsvergleich erfasst jedenfalls erkennbare und vorhersehbare Ansprüche. Ein solcher über Schmerzengeld erstreckt sich zwar im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallfolgen, im Vorprozess wurden aber nach dem klaren Wortlaut der Erklärung auch unvorhersehbare Folgen des Unfalls in die Abfindung des Schmerzengeldanspruchs miteinbezogen, sodass die Frage, ob die im Vorprozess eingeklagten Folgen wegen der nach dem Vorbringen der Klägerin unfallkausal fehlenden Fähigkeit, ihr linkes Bein zu kontrollieren, vorhersehbar waren oder nicht, nicht weiter geklärt werden muss.
 
Steht der Vertragsinhalt aber eindeutig fest, besteht für die Anwendung der Vertragsauslegung nach § 915 ABGB kein Raum, weil diese Bestimmung subsidiär heranzuziehen ist.
 
Auf die allfällige Sittenwidrigkeit der Vereinbarung bzw das dafür nach der Judikatur notwendige krasse Missverhältnis zwischen Schaden und Abfindungssumme bzw das Unterlassen dieses Einwands im Vorprozess durch die Beklagten, hat die Klägerin ihr nunmehriges Begehren nicht gestützt. Im Übrigen ist ein krasses Missverhältnis im Hinblick auf das Ausmaß der ursprünglichen Entschädigungssumme für Schmerzen zum Streitwert des Vorprozesses auch nicht indiziert.
 
Da das Klagebegehren im Vorprozess daher - unabhängig von der als fehlend monierten Argumentation der Beklagten zur Frage der Verjährung und der Erhebung einer Berufung in diese Richtung - abzuweisen war, weil das Schmerzengeld von dem im Abfindungsvergleich enthaltenen Verjährungsverzicht nicht umfasst war, worauf sich die Beklagten im Regressprozess auch gestützt haben, war die Sache iSe Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils entscheidungsreif, ohne dass es einer weiteren Untersuchung der Verjährungsfrage bzw der vom Berufungsgericht aufgetragenen Prüfung der Kausalität bedarf.
 
 

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