Nach der Judikatur des OGH wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen
GZ Ra 2015/12/0011, 16.11.2015
VwGH: Die Rechtsfrage, ob die Rückforderung eines Überbezugs eine nähere Aufschlüsselung desselben erfordert, wurde vom VwGH bereits beantwortet.
Hinsichtlich des zur Diskrepanz in der Judikatur der Höchstgerichte erstatteten Vorbringens ist auf die unter RIS-Justiz RS0033826 wiedergegebene Judikatur des OGH zu verweisen, wonach der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen wird ; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Es liegt daher betreffend den im Revisionsfall festgestellten Sachverhalt, nach dem dem Revisionswerber der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor (vgl im Übrigen zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des § 13a GehG und des § 1431 iVm § 1437 und §§ 329 ff ABGB das hg Erkenntnis vom 4. September 2012, 2012/12/0038).