Ein Handeln gem § 129 Abs 6 Wr BauO erfordert das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten
GZ Ra 2015/05/0063, 24.11.2015
VwGH: Ein Handeln gem § 129 Abs 6 Wr BauO erfordert das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten. Rechtmäßig sind notstandpolizeiliche Maßnahmen bereits dann, wenn die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, vertretbar war.