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Baurecht

VwGH: Sicherungsmaßnahme gem § 129 Abs 6 Wr BauO

Ein Handeln gem § 129 Abs 6 Wr BauO erfordert das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten

22. 02. 2016
Gesetze:   § 129 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Benützung und Erhaltung der Gebäude, vorschriftswidrige Bauwerke, Sicherungsmaßnahme, Gefahr im Verzug

 
GZ Ra 2015/05/0063, 24.11.2015
 
VwGH: Ein Handeln gem § 129 Abs 6 Wr BauO erfordert das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten. Rechtmäßig sind notstandpolizeiliche Maßnahmen bereits dann, wenn die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, vertretbar war.
 
 

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