Lediglich dann, wenn mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht kommen, muss der Exekutionsantrag die zur Abgrenzung notwendigen Angaben enthalten
GZ Ro 2014/16/0001, 09.09.2015
Der Revisionswerber bringt vor, dass die finanzbehördliche Vollstreckung einer Geldforderung gem § 65 AbgEO ebenso wie im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren nach §§ 294 ff EO durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen vollzogen werde, wobei die zu pfändende Forderung ebenso wie die Person des Drittschuldners nach der Rsp des OGH genau und bestimmt zu bezeichnen seien. Diesem Erfordernis, dass die zu pfändende Forderung genau und bestimmt zu bezeichnen sei, entspreche der Bescheid des Finanzamtes vom 3. April 2013 nicht. Eine Rsp des VwGH zu diesem Bestimmtheitsgebot liege nicht vor.
VwGH: Der OGH hat in seiner stRsp ausgesprochen, dass dem Erfordernis nach § 54 Abs 1 Z 3 EO, wonach der Exekutionsantrag bei der Exekution auf das Vermögen ua die Bezeichnung der Vermögensteile zu enthalten habe, bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen sei, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt wird.
Ergibt sich aus dem Exekutionsantrag, dass dem Verpflichteten nur eine Forderung zustehen kann, sind nähere Angaben entbehrlich. Auch wenn mehrere denkbare Forderungen des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, besteht kein Grund, einen strengen Maßstab an das Erfordernis der Spezifizierung anzulegen.
Kommen aber mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht, muss der Exekutionsantrag die zur Abgrenzung notwendigen Angaben enthalten.
Wie die belBeh in der Gegenschrift zutreffend bemerkt, handelt es sich bei den gepfändeten Forderungen zur Gänze um nach § 290a EO beschränkt pfändbare Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis.