Aus den dargestellten Regelungen betreffend die aufschiebende Wirkung ist für einstweilige Anordnungen nach Unionsrecht abzuleiten, dass auch darauf gerichtete Anträge, wenn sie in einem Verfahren nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde zu richten sind
GZ Fr 2015/21/0012, 23.10.2015
VwGH: Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG - ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG - gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch - der Rsp des EuGH folgend - bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde. Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht (vgl. zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zuletzt etwa das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua, Rz 107: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen).
Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen - dh soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind - den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind.
Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen.
Einer Beschwerde nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG, wie sie der Antragsteller erhoben hat, kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu; die aufschiebende Wirkung kann jedoch gem § 13 Abs 3 VwGVG von der Verwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zuerkannt werden (vgl demgegenüber für Maßnahmenbeschwerden die Bestimmung des § 22 Abs 1 VwGVG, wonach das VwG, bei dem diese Beschwerde gem § 20 VwGVG auch einzubringen ist, die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkennen kann). Einen solchen Bescheid kann die Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs 4 VwGVG - bis zur Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache an das VwG - von Amts wegen oder auf Antrag aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. Die Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die aufschiebende Wirkung hat ihrerseits keine aufschiebende Wirkung, es ist darüber aber gem § 13 Abs 5 VwGVG vom VwG ohne weiteres Verfahren "unverzüglich" zu entscheiden. Weiters kann das VwG gem § 22 Abs 3 VwGVG - ab Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache - Bescheide gem § 13 VwGVG (auch wenn dagegen keine Beschwerde erhoben wurde) auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Aus den genannten Bestimmungen lässt sich im Übrigen auch erkennen, dass Beschwerden nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG - sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen - bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen sind; in diese Richtung deutet auch § 34 Abs 1 VwGVG, wonach im Verfahren über Beschwerden (ua) gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (durch die Verwaltungsbehörde) beginnt. Die Regelung des ersten Satzes des § 20 VwGVG, wonach Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim VwG einzubringen sind, gilt daher für Verhaltensbeschwerden gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG trotz der in § 53 VwGVG angeordneten grundsätzlichen Gleichbehandlung nicht. Solche Beschwerden sind nämlich nach dem Gesagten vom zweiten Satz des § 20 VwGVG erfasst, wonach in allen sonstigen - nicht Maßnahmenbeschwerden betreffenden Verfahren - Schriftsätze erst ab Vorlage der Beschwerde beim VwG unmittelbar bei diesem einzubringen sind; insoweit greift die einleitende Einschränkung in § 53 VwGVG, dass nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt sein darf.
Aus den dargestellten Regelungen betreffend die aufschiebende Wirkung ist für einstweilige Anordnungen nach Unionsrecht abzuleiten, dass auch darauf gerichtete Anträge, wenn sie in einem Verfahren nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde (hier also das BFA) zu richten sind. Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der Behörde, der das bekämpfte Verhalten zuzurechnen ist, eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde (sowie fristungebunden mit Antrag gem § 22 Abs 3 VwGVG) anrufbaren und zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten VwG.
Das BVwG war daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig, sondern hätte ihn gem § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BFA weiterzuleiten gehabt. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung stellt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, die mittels Fristsetzungsantrags durchsetzbar wäre.
Der Fristsetzungsantrag war somit gem § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schon aus der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags folgt auch die Unzulässigkeit des (als Hauptantrag gestellten) Antrags auf Vornahme der beim BVwG beantragten einstweiligen Anordnung durch den VwGH selbst "im Rahmen des gegenständlichen Fristsetzungsverfahrens". Soweit der Antrag auf einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen, beim BVwG gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung abzielt, ist dem Antragsteller außerdem entgegen zu halten, dass die Regelungen des Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der VwG gewährleisten, dass sie den VwGH dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen; die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt jedoch beim VwG. Sollte der Antragsteller hingegen beabsichtigt haben, iVm dem Fristsetzungsantrag einen neuen, unmittelbar an den VwGH gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu stellen, so konnte dies schon deswegen nicht zielführend sein, weil Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens nicht die Verwaltungssache selbst ist, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG; diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung.
Bei diesem Ergebnis war nicht mehr weiter darauf einzugehen, dass vom BVwG der "Fristsetzungsantrag" in toto, also sowohl hinsichtlich des nur an den VwGH gerichteten Hauptantrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung als auch hinsichtlich des nur "in eventu" gestellten eigentlichen Fristsetzungsantrags, zurückgewiesen wurde, zumal der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle des Beschlusses des BVwG vom 28. September 2015 tritt.