Das VwG, welches das mit Revision angefochtene Erkenntnis erlassen hat, zählt nicht zu den Parteien im Verfahren vor dem VwGH, welche gem § 47 Abs 1 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz haben
GZ Ro 2015/12/0007, 16.11.2015
VwGH: Zum Kostenersatzantrag des Präsidenten des BVwG ist auszuführen, dass "das Bundesverwaltungsgericht", welches das mit Revision angefochtene Erkenntnis erlassen hat, nicht zu den Parteien im Verfahren vor dem VwGH zählt, welche gem § 47 Abs 1 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz haben.