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Verfahrensrecht

OGH: Mangelnde Verständigung – zum Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 3 EO

Einer Person, die von der Versteigerung zu verständigen gewesen wäre, aber nicht verständigt wurde, steht das Rekursrecht nur dann zu, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend war

16. 02. 2016
Gesetze:   § 184 EO, § 186 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Zuschlagserteilung, Widerspruch, mangelnde Verständigung, Zustellmangel, Rekursrecht

 
GZ 3 Ob 240/15p, 16.12.2015
 
OGH: Der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 3 EO liegt nur vor, wenn das Versteigerungsedikt den Parteien oder Buchberechtigten nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde. Ein Zustellmangel wird gem § 186 Abs 2 EO dadurch geheilt, dass die hievon betroffene Person im Versteigerungstermin anwesend war. Einer Person, die von der Versteigerung zu verständigen gewesen wäre, aber nicht verständigt wurde, steht deshalb das Rekursrecht nur dann zu, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend war.
 
Schon deshalb hat das Rekursgericht die Rekurslegitimation des Einschreiters, der zwar - mangels bücherlichen (Mit-)Eigentums an der versteigerten Liegenschaft - nicht zur Versteigerungstagsatzung geladen war, an dieser aber teilgenommen hat, zu Recht verneint, ohne dass auf dessen Argumentation, er sei außerbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen, weiter einzugehen wäre.
 
 

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