Macht der Insolvenzgläubiger von der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 19 Abs 1 IO keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen
GZ 6 Ob 179/14p, 01.12.2015
OGH: Der durch den Sanierungsplan „erlassene“ Forderungsteil wird zur Naturalobligation, mit welcher man nicht aufrechnen kann. Das ergibt sich aus § 1439 ABGB Satz 1, wonach die „Richtigkeit“ der Forderung eine Aufrechnungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen muss.
Gem § 19 Abs 1 IO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufrechenbar waren, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden. § 19 IO gewährt somit dem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, gegen Aktivforderungen des Insolvenzschuldners mit einer Insolvenzforderung aufzurechnen, sofern die Forderungen zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits aufrechenbar waren und kein Ausschlussgrund iSd § 20 Abs 1 IO vorliegt. Wesentlicher Regelungsinhalt und Normzweck des § 19 IO ist, dass eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren überhaupt möglich bleibt und weiterhin außergerichtlich, also ohne Notwendigkeit der Forderungsanmeldung, erklärt werden kann. § 19 Abs 1 IO privilegiert den Aufrechnungsberechtigten dadurch, dass die Aufrechnungslage als Sicherungsfall für den Insolvenzfall anerkannt wird.
Aus § 19 Abs 1 IO ergibt sich aber nur, dass der Insolvenzgläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren zur Wahrung der Aufrechnungsmöglichkeit nicht anmelden muss. Darüber, ob nach Abschluss eines Sanierungsplans nur mehr mit der Quote oder mit der vollen Forderung aufgerechnet werden kann, enthalten die §§ 19 und 20 IO keine Aussage. Es ist aber unbestritten, dass die Aufrechnung im Allgemeinen und die durch § 19 IO dem Insolvenzgläubiger eingeräumte Aufrechnungsbefugnis im Besonderen auch einem Sicherungszweck dient.
Der Sicherungszweck rechtfertigt im Hinblick darauf, dass die Erfüllung des Sanierungsplans und die dadurch bewirkte endgültige Restschuldbefreiung nicht nur im Interesse des Insolvenzschuldners, sondern auch der übrigen Insolvenzgläubiger liegt und die Unternehmenssanierung va im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen ein wesentliches rechtspolitisches Gestaltungsanliegen ist, den Schutz eines untätigen Gläubigers aber nicht. Ihm ist es angesichts der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung grundsätzlich möglich, rechtzeitig, also vor rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben. Macht er von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.