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Verfahrensrecht

OGH: Zusammenrechnung nach § 55 JN

§ 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus; der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, ersetzt nicht den Bewertungsausspruch

16. 02. 2016
Gesetze:   § 55 JN, § 528 ZPO
Schlagworte: Revisionsrekurs, Zulässigkeit, Bewertungsausspruch, Zusammenrechnung

 
GZ 6 Ob 223/15k, 21.12.2015
 
OGH: Unabhängig von der - im vorliegenden Fall fehlenden - Bewertung durch den Kläger hat das Rekursgericht eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, wobei hier auch eine Bewertung mit einem 30.000 EUR übersteigenden Wert in Betracht kommt.
 
Die Ansprüche des Klägers sind nicht mit jenen der Zedenten zusammenzurechnen. § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus, ebenso wenig die Abtretung von Forderungen. Hier ist darauf zu verweisen, dass auch bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Geschädigten nach hRsp bloß eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt, sodass die Streitwerte auch nicht gem § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Lenkers an den Halter abgetreten und von diesem gemeinsam mit seinen eigenen Ansprüchen geltend gemacht werden.
 
Wenn die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind, ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen. In diesem Fall sind gesonderte Aussprüche über den Geldwert der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände sowie über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu fällen.
 
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht nur ausgesprochen, dass der Entscheidungsgegenstand „insgesamt 30.000 EUR“ übersteigt. Auch der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, ersetzt nicht den Bewertungsausspruch.
 
Daher müsste das Rekursgericht getrennte Bewertungsaussprüche für den Kläger und - hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens im 19. Klagebegehren - jedes einzelnen der Zedenten nachholen.
 
 

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