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Verfahrensrecht

OGH: Zur Verwertung von Vorakten im Zivilprozess

Aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, wobei offenkundige Tatsachen nicht einmal behauptet werden müssen

16. 02. 2016
Gesetze:   § 269 ZPO, § 281a ZPO, § 412 ZPO, § 477 ZPO
Schlagworte: Vorakten, Beweismittel, Urkundenbeweis, Unmittelbarkeit, Beweiswürdigung, offenkundige Tatsachen

 
GZ 6 Ob 111/15i, 21.12.2015
 
OGH: Die Verwertung eines Vorakts als Beweismittel unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen; § 281a ZPO greift erst dann, wenn die Verwendung des Akts einen möglichen unmittelbaren Beweis ersetzen soll. Für die Einhaltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes lässt es die Rsp genügen, dass der Richter einen persönlichen Eindruck vom tatsachennahen Beweismittel erhalten konnte. Wird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch gegen § 477 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 412 ZPO. Auch eine Aktenbeischaffung zum Nachweis dafür, dass Aussagen, Behauptungen und Beweisergebnisse im vorliegenden Rechtsstreit mit denjenigen des Vorakts in Widerspruch stehen, ist durchaus zulässig.
 
Grundsätzlich erfolgt die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess. Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. IdS sieht § 269 ZPO auch die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte. Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muss diese Tatsache in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur (aber immerhin) im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. Demgegenüber kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen (hier: Anlegerverfahren) eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass sie in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. IdS kann daher auch der Inhalt früherer Entscheidungen verwertet werden, wobei offenkundige Tatsachen nicht einmal behauptet werden müssen.
 
 

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