Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB endet durch Erlöschen der zu sichernden Forderung; bei einer Zug-um-Zug-Einrede ist eine Prozessaufrechnung unmöglich und es kommt höchstens eine außergerichtliche Aufrechnung in Betracht
GZ 7 Ob 139/15i, 16.12.2015
OGH: Ein Unternehmer hat gem § 369 Abs 1 Satz 1 UGB für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Unternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften in seine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch innehat. Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Wegfall seiner gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere also durch den Untergang der zurückbehaltenen Sache, durch Erlöschen der besicherten Forderung und durch die freiwillige Aufgabe des Besitzes des Gläubigers. Um den Herausgabeanspruch abzuwenden, müssen die Voraussetzungen für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts - wie ganz allgemein im Zivilprozess - im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (noch) vorliegen.
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB endet durch Erlöschen der zu sichernden Forderung, ua durch außergerichtliche Aufrechnung nach § 1438 ABGB. Nur eine solche kommt zwischen dem einem Beklagten aus Schlechterfüllung allenfalls zustehenden Preisminderungsanspruch und einem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Betracht, ist doch eine Prozessaufrechnung gegen die Zug-um-Zug-Einrede schon mangels Gleichartigkeit unzulässig (§ 1440 ABGB). Diese anspruchsvernichtende Tatsache ist vom Herausgabekläger zu behaupten und zu beweisen.