Sind sinnliche Wahrnehmungen der Vernehmungsorgane über allfällige Verständnisschwierigkeiten nicht ersichtlich, bilden deren Mutmaßungen über die Auffassungsgabe des Betroffenen als bloß subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen grundsätzlich keinen Gegenstand einer Zeugenaussage
GZ 15 Os 112/15g, 11.11.2015
OGH: Der Antrag legte nicht dar, inwieweit die Zeugen (trotz aktenkundigen Fehlens entgegenstehender Mitteilungen durch den Betroffenen) Angaben darüber machen könnten, dass der Betroffene die erteilte Rechtsbelehrung tatsächlich nicht verstanden habe.
Sind sinnliche Wahrnehmungen der Vernehmungsorgane über allfällige Verständnisschwierigkeiten jedoch nicht ersichtlich, bilden deren Mutmaßungen über die Auffassungsgabe des Betroffenen als bloß subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen grundsätzlich keinen Gegenstand einer Zeugenaussage.