Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter dar; Erkundigungen (und andere Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren) sind unter diesem Blickwinkel erst dann nichtig, wenn dem verantwortlichen Organwalter jene Tatsachengrundlage offenbar wird, auf die die Rechtsbegriffe der betreffenden Vorschrift abstellen
GZ 15 Os 112/15g, 11.11.2015
OGH: Nicht jede Erkundigung ist als Umgehung zu bewerten. Eine solche liegt erst dann vor, wenn eine als Beschuldigter (hier: Betroffener) in Betracht kommende Person über ihre Rechte im Unklaren belassen wird. Die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO stellen Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter, fallbezogen an die die Belehrung und Vernehmung durchführende Person dar. Erkundigungen (und andere Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren) sind unter diesem Blickwinkel erst dann nichtig, wenn dem verantwortlichen Organwalter jene Tatsachengrundlage offenbar wird, auf die die Rechtsbegriffe der betreffenden Vorschrift abstellen.
Dass der vom Betroffenen und seinem Verfahrenshilfeverteidiger nach dem Akteninhalt nicht kommunizierte, erstmalig Monate nach den fraglichen Vernehmungen vom Wahlverteidiger relevierte Umstand, der Betroffene hätte ihm erteilte Rechtsbelehrungen nicht verstanden bzw wäre in seiner Verständnis- und Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt, den vernehmenden Personen bekannt oder für diese auch nur erkennbar war, wird - zumal sich im Akt auch keine entsprechenden Anhaltspunkte finden - aber von der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Bleibt anzumerken, dass auch keine Hinweise für ein unerlaubtes Einwirken der Vernehmenden auf die Willensentschließung oder Willensbetätigung des Betroffenen vorliegen (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO), er sohin zu einer Aussage bewogen worden wäre, die er bei richtiger - von ihm verstandener - Belehrung nicht oder nicht in der vorliegenden Form abgelegt hätte.