Zwischen zwei Oppositionsklagen gegen Exekutionen zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen für unterschiedliche Zeiträume liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht vor
GZ 3 Ob 44/10g, 26.05.2010
OGH: Zwischen zwei Oppositionsklagen gegen Exekutionen zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen für unterschiedliche Zeiträume liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht vor. Dies gilt auch nach der Kombinationstheorie, die ja nur besagt, dass sich die Klage auch gegen den Anspruch richtet, soweit er Gegenstand der Exekution ist.