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Zivilrecht

OGH: Ausschluss des Rücktrittsrechts für online gekaufte Gutscheine?

Richtig ist zwar, dass nach § 5c Abs 4 Z 1 und 2 KSchG bzw § 18 Abs 1 Z 10 FAGG bei Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen kein Rücktrittsrecht bestand/besteht; es gab/gibt aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, wegen des fehlenden Rücktrittsrechts auch ein Umtauschrecht hinsichtlich derartiger Gutscheine auszuschließen

16. 02. 2016
Gesetze:   § 5e KSchG aF, § 11 FAGG,§ 5f KSchG aF, § 18 FAGG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbandsklage, Gutscheine, Internet, Rücktritt, Freizeit-Dienstleistungen

 
GZ 6 Ob 169/15v, 21.12.2015
 
Die Beklagte vertreibt über ihre Plattform www.g*****.at rabattierte Gutscheine für Leistungen oder für Waren anderer Unternehmen (Partner). Herausgeber der Gutscheine und Schuldner der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder Waren sind allein die jeweils angegebenen Partner, die diese Leistungen auf der Grundlage ihrer jeweiligen AGB erbringen. Die Beklagte selbst schuldet nicht die Erbringung der in den Gutscheinen angegebenen Leistungen oder die Lieferung der angegebenen Waren, sondern nur, dass der Gutschein einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den Partner gewährt. Die von der Beklagten verkauften Gutscheine sind entweder auf eine konkrete Leistung (Erlebnisgutschein), eine konkrete Ware (Warengutschein) oder einen bestimmten Leistungs- und/oder Warenwert (Wertgutschein) gerichtet.
 
OGH: Die inkriminierte Klausel Punkt 5.2., 1. Satz der AGB der Beklagten besagte, dass nach Einlösung des Gutscheins beim Partnerunternehmen ein Widerruf, also eine Rückgabe des Gutscheins an die Beklagte gegen Erstattung des Kaufpreises, nicht mehr möglich sei. Allerdings leg(t)en § 5e Abs 1 KSchG und nunmehr § 11 Abs 1 FAGG fest, dass der Verbraucher grundsätzlich von jedem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von sieben (KSchG) bzw 14 (FAGG) Tagen zurücktreten konnte/kann. Diese Bestimmungen enthielten/enthalten keine Ausnahmen für Fälle, in denen ein Gutschein verkauft wird. Bei Dienstleistungen war/ist gem § 5f Abs 1 Z 1 KSchG und nunmehr § 18 Abs 1 Z 1 FAGG ein Entfall des Rücktrittsrechts unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
 
Da der Gutscheinverkauf durch die Beklagte nicht stets als eine solche Dienstleistung zu qualifizieren, sondern dessen Einordnung danach vorzunehmen ist, ob das Geschäft, auf das sich der Gutschein bezieht, ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag ist, ist das Argument des Berufungsgerichts, der allgemeine Ausschluss des Rücktrittsrechts widerspreche dem Wortlaut der §§ 5e, 5f KSchG bzw § 11 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 1 FAGG, nicht zu beanstanden; auch die Beklagte begründet den Ausschluss des Rücktritts nur damit, dass „mehrheitlich“ eine Dienstleistung iSd § 5f Abs 1 Z 1 KSchG bzw § 18 Abs 1 Z 1 FAGG vorliege.
 
Die inkriminierte Klausel Punkt 14., letzter Satz der AGB der Beklagten besagte, dass Gutscheine, die gem Punkt 5.2. vom Widerruf ausgeschlossen sind, auch nicht umgetauscht werden könnten. Damit wurde das in Punkt 14., 1. Satz - in Entsprechung der Entscheidung 7 Ob 22/12d - eingeräumte Umtauschrecht bezüglich abgelaufener Gutscheine nicht nur für Gutscheine nach deren Einlösung beim Partnerunternehmen (Punkt 5.2., 1. Satz), sondern auch für Gutscheine für Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen (Punkt 5.2., 2. Satz) ausgeschlossen.
 
Richtig ist zwar, dass nach § 5c Abs 4 Z 1 und 2 KSchG bzw § 18 Abs 1 Z 10 FAGG bei Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen kein Rücktrittsrecht bestand/besteht. Es gab/gibt aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, wegen des fehlenden Rücktrittsrechts auch ein Umtauschrecht hinsichtlich derartiger Gutscheine auszuschließen. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts gründet sich nach dem Erwägungsgrund 49 der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU darauf, dass der Unternehmer bei Freizeit-Dienstleistungen und Hauslieferungen gewisse Kapazitäten vorhalten müsse, die er bei einem Rücktritt möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen könnte. Erwirbt der Verbraucher jedoch einen Gutschein bei der Beklagten etwa für eine Theatervorstellung (Freizeit-Dienstleistung) und löst er diesen nicht ein, tritt im Ergebnis jene Situation ein, die nach der Entscheidung 7 Ob 22/12d verhindert werden soll: Die Beklagte erhält das volle Entgelt für den Gutschein, dieser verfällt uU bereits nach kurzer Zeit, und der Verbraucher erhält keinen Ersatz dafür (auch nicht in Form eines Umtauschs).
 
 
 

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