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Zivilrecht

OGH: § 1041 ABGB und Rückstellungsbegehren

Der redliche Bereicherungsschuldner schuldet den Verkaufserlös, wenn die fremde Sache entgeltlich veräußert wurde; die Rückgabe einer gleichen (vertretbaren) Sache wird zumindest dann nicht geschuldet, wenn dies untunlich wäre und den Bereicherungsschuldner stärker belasten würde als Geldersatz

16. 02. 2016
Gesetze:   § 1041 ABGB, § 329 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Verwendungsanspruch, Rückstellungsbegehren, redlich, untunlich

 
GZ 6 Ob 166/15b, 21.12.2015
 
OGH: Das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Rückstellungsbegehrens ua unter Berufung auf die Entscheidung des OGH 2 Ob 318/25. Nach dieser Entscheidung besteht nach § 1041 ABGB kein Anspruch auf Naturalersatz, wenn die verwendete Sache (gleichgültig, ob vertretbar oder nicht vertretbar) verbraucht wurde, sondern bei gutem Glauben des Verbrauchers nur auf Ersatz desjenigen Werts, den die Sache für ihn hatte. Nach hA schuldet der redliche Bereicherungsschuldner den Verkaufserlös, wenn die fremde Sache entgeltlich veräußert wurde.
 
Die Revisionswerber stellen diese Rsp nicht in Frage. Sie sind bloß der Meinung, die Beklagte sei unredlich gewesen. Sie übersehen, dass nach dem Hofdekret vom 12. 10. 1835, JGS 1835/90, der zur Herausgabe verpflichtete Staat bezüglich der Früchte und der gesamten Verfügung über das Erbschaftsvermögen die Stellung eines redlichen Besitzers hat, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Erstgerichts - die Vorschriften des Verfahrens eingehalten wurden. Dieses Hofdekret wurde erst durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I 1999/191 aufgehoben, stand daher im Zeitpunkt der Veräußerung der Goldmünzen und des Goldbarrens noch in Geltung. Soweit den Ausführungen der Revision die Prämisse der Unredlichkeit der Beklagten zugrunde liegt, sind sie nicht entscheidungserheblich.
 
Nach der Lehre von Apathy und Koziol wird nach § 1041 ABGB die Rückgabe einer gleichen (vertretbaren) Sache geschuldet, wenn dies tunlich ist und den redlichen Bereicherungsschuldner nicht stärker belastet als Geldersatz. Das Berufungsgericht verneinte angesichts der auffallenden Wertdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Heimfalls und des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, dass es für die Beklagte tunlich ist, die geforderten Sachen, deren Wert vor etwa drei Jahrzehnten auf umgerechnet 216.136,86 EUR geschätzt wurde, um den heutigen Zeitwert, den die Kläger mit ca 420.000 EUR angeben, wiederzubeschaffen. Diese Beurteilung ist jedenfalls vertretbar.
 
 

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