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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – abstrakte Rente, wenn der Verletzte noch nicht im Erwerbsleben steht?

Da die „abstrakte Rente“ eine Ausnahme für Härtefälle bleiben muss, in denen der Verletzte trotz seines Dauerschadens ansonsten leer ausgehen müsste, und es dem Kläger hier im Hinblick auf das (einem Feststellungsurteil gleichkommende) Anerkenntnis der beklagten Parteien unbenommen bleibt, in der Zukunft konkret entstehenden Verdienstentgang (auch) geltend zu machen, scheidet der Zuspruch einer „abstrakten Rente“ in seiner Situation aus, weil es schon an ihrer Sicherungsfunktion fehlt

16. 02. 2016
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, abstrakte Rente, Verdientsentgang, Schüler

 
GZ 2 Ob 230/15k, 19.01.2016
 
OGH: Verdienstentgang umfasst nicht nur die Verringerung oder den Verlust des Erwerbseinkommens, sondern uU auch Einbußen wegen verzögertem Eintritt ins Berufsleben oder Beeinträchtigung des beruflichen Aufstiegs. Konkreter Verdienstentgang und „abstrakte Rente“ sind dabei allerdings streng zu unterscheiden; sie dürfen nicht verquickt werden. Es ist daher auch zwischen konkretem Verdienstentgang für die Zukunft und der „abstrakten Rente“, die erst ab Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und nicht für die Vergangenheit gewährt werden kann, zu differenzieren.
 
Verdienstentgang für die Zukunft:
 
Zwar ist grundsätzlich für jeden Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Voraussetzung, dass der Berechtigte zur Zeit des Unfalls seine Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben eingesetzt hat, ein durch die Beeinträchtigung herbeigeführter Vermögensnachteil kann aber auch in Zukunft eintreten, obwohl der Verletzte zur Zeit des Unfalls nichts verdiente und vielleicht auch nicht beabsichtigte, etwas zu verdienen.
 
Der Ersatzanspruch ist dann gegeben, wenn angenommen werden muss, dass der Verletzte Erwerb gesucht und gefunden hätte. Anspruch auf Verdienstentgang hat er insoweit, als er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung seines allgemeinen Gesundheitszustands, seiner Interessen an einer beruflichen Tätigkeit und Eignung hiezu, sowie der Verhältnisse am Arbeitsmarkt einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, auch wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Erwerbsleben stand.
 
Den Anspruchsteller trifft die Beweislast dafür, dass er künftig einen Beruf gesucht und gefunden hätte. In diesem Sinn wurde auch in 2 Ob 16/01v zum Verdienstentgangsbegehren eines Schülers, der die Zusage einer konkreten Lehrstelle samt Weiterbeschäftigungsoption nachweisen konnte, ausgesprochen, dass beim Verdienstentgang als Variante des positiven Schadens darauf abzustellen sei, dass der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre.
 
„Abstrakte Rente“:
 
Dagegen soll die „abstrakte Rente“ nach ihrer grundsätzlichen Zweckbestimmung dem Verletzten einen Ausgleich dafür bieten, dass er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentgangs physisch oder psychisch mehr anstrengen muss als früher, und ihn in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall späteren Arbeitsplatzverlusts schon jetzt durch Rücklagen einen Deckungsfonds zu schaffen.
 
Sie ist restriktiv zu handhaben und auch nach der neueren Judikatur des erkennenden Senats nur innerhalb der engen Grenzen der bisherigen Rsp zuzusprechen. Durch ihren Zuspruch werden überdies spätere konkrete Verdienstentgangsansprüche verwehrt.
 
Eine „abstrakte Rente“ gebührt daher, wenn der Arbeitsplatz des Verletzten wegen der Unfallfolgen gefährdet ist. Dann muss geprüft werden, ob die Verletzung den Betroffenen bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes tatsächlich schlechter stellt. Um den Zuspruch einer solchen Rente zu begründen, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und beweisen, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen.
 
Einschlägige Entscheidungen des OGH betreffen im Hinblick auf die von der Judikatur entwickelten Voraussetzungen in aller Regel berufstätige Verletzte (vgl zB 2 Ob 194/06b, 2 Ob 133/02a, 2 Ob 9/00p, 2 Ob 27/95; RIS-Justiz RS0030672).
 
Lediglich in der bereits von den Vorinstanzen genannten Entscheidung 2 Ob 234/08p wurde der Zuspruch einer abstrakten Rente an einen Arbeitslosen im Hinblick auf dessen konkrete Situation nicht - wie das Berufungsgericht es darlegte - bereits gewährt, sondern lediglich nicht von vorneherein ausgeschlossen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Sicherungsfunktion der abstrakten Rente vorliegen könnten, wenn der Kläger aufgrund des erlittenen Dauerschadens im Konkurrenzkampf mit gesunden Mitbewerbern um die Erlangung und Bewahrung eines Arbeitsplatzes, den er ansonsten mit Wahrscheinlichkeit erlangt hätte, bei gleicher Qualifikation benachteiligt wäre. Dort war der Kläger aber bereits einige Jahre berufstätig gewesen, hatte lediglich wegen mangelnder Aufstiegschancen sein Arbeitsverhältnis (einvernehmlich) aufgelöst und einige Wochen als Hilfsarbeiter gearbeitet, worauf er vor dem Unfall nur deshalb einige Tage arbeitslos war, weil er das Arbeitsverhältnis wegen der bevorstehenden Geburt seines Kindes aufgelöst hatte, und nach Genesung von den zwischenzeitlich erlittenen Unfallverletzungen eine Umschulung in Richtung Buchhalter anstrebte. Allein dass der Unfall just nach ein paar Tagen Arbeitslosigkeit eintrat, sollte, wie Huber es in seiner Glosse ZVR 2010, 105 (106) formulierte, kein „abschließendes K.o.-Kriterium“ für den Zuspruch einer abstrakten Rente sein.
 
Dieser Fall kann aber mit dem hier vorliegenden, in dem der Kläger noch überhaupt nicht berufstätig war und sich nicht einmal in einer Berufsausbildung befand, sondern lediglich einen bestimmten Berufswunsch hatte, den er nach den Feststellungen zwar „bewältigen“ hätte können, für den er aber zumindest gleich nach seinem Schulabschluss keine Lehrstelle gefunden hatte, sodass er vorübergehend eine weiterführende Schule besuchte, nicht gleichgesetzt werden.
 
Da die „abstrakte Rente“ aber - wie ausgeführt - eine Ausnahme für Härtefälle bleiben muss, in denen der Verletzte trotz seines Dauerschadens ansonsten leer ausgehen müsste, und es dem Kläger hier im Hinblick auf das (einem Feststellungsurteil gleichkommende) Anerkenntnis der beklagten Parteien unbenommen bleibt, in der Zukunft konkret entstehenden Verdienstentgang (auch) geltend zu machen, scheidet der Zuspruch einer „abstrakten Rente“ in seiner Situation aus, weil es schon an ihrer Sicherungsfunktion fehlt.
 
 

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