Ein Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines ist gem § 28 Abs 1 Z 2 FSG schon dann abzuweisen, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung länger als 18 Monate andauerte und die Lenkberechtigung damit gem § 27 Abs 1 Z 1 FSG erloschen ist
GZ Ra 2015/11/0091, 16.11.2015
VwGH: Richtig ist, dass zwischen der Lenkberechtigung und dem Führerschein, also der Urkunde, in der die Lenkberechtigung dokumentiert wird (§ 13 Abs 4 dritter Satz FSG), zu unterscheiden ist. Demgemäß ist auch zwischen der (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 FSG) und der Wiederausfolgung des Führerscheines (§ 28 FSG) zu unterscheiden.
Wenngleich mit dem durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Spruch des Bescheides vom 11. Juni 2015 "der Antrag vom 21. April 2015 auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung" abgewiesen wurde, so ist doch einerseits aufgrund des Antragsgegenstandes (mit dem Antrag wurde, ebenso wie mit der Beschwerde, unmissverständlich das Begehren gestellt, den "Führerschein wieder auszufolgen", sodass entgegen den Revisionsausführungen kein Klärungsbedarf hinsichtlich des Antragsgegenstandes bestand) und andererseits aufgrund der wiedergegebenen Begründung der Entscheidungen beider Instanzen hinreichend klar erkennbar, dass im vorliegenden Fall (ausschließlich) die Wiederausfolgung des Führerscheines des Revisionswerbers "Sache" des Verfahrens und Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Erkenntnisses war.
Was die von der Revision bemängelte Begründungsdichte des angefochtenen Erkenntnisses betrifft, so trifft es nicht zu, dass im vorliegenden Fall von den im zitierten Erkenntnis, Zl. Ra 2015/02/0115, genannten Anforderungen an die Begründung abgewichen worden wäre. Ein Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines ist nämlich gem § 28 Abs 1 Z 2 FSG schon dann abzuweisen, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung länger als 18 Monate andauerte und die Lenkberechtigung damit gem § 27 Abs 1 Z 1 FSG erloschen ist. Das Verstreichen einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten war gegenständlich somit die - einzig - notwendige Tatbestandsvoraussetzung und somit das einzige Begründungselement für die Abweisung des in Rede stehenden Antrages des Revisionswerbers und wurde im angefochtenen Erkenntnis auch ausdrücklich genannt.