Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gem § 44b Abs 2 NAG 2005 aF nicht gebunden
GZ Ra 2015/22/0132, 17.11.2015
VwGH: Soweit die Revision moniert, es fehle eine Rechtsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anstelle der "der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete(n) Landespolizeidirektion" zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme gem § 44b Abs 2 NAG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 87/2012, ist darauf hinzuweisen, dass damit die Relevanz eines etwaigen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird, zumal die Niederlassungsbehörde an eine Stellungnahme gem § 44b Abs 2 NAG nicht gebunden ist.