Zur Frage der Manuduktionspflicht des VwG über die Möglichkeit eines Verhandlungsantrages genügt der Hinweis, dass gem § 24 Abs 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen ist, sodass eine Manuduktion durch das VwG insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Bf betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte
GZ Ra 2015/11/0091, 16.11.2015
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis sei zu Unrecht ohne Durchführung einer Verhandlung erlassen worden und weiche von der hg Rsp insofern ab, als einerseits der unvertreten gewesene Revisionswerber gem § 13a AVG über die Möglichkeit eines Verhandlungsantrages hätte belehrt werden müssen und andererseits die Verhandlung auch ohne Antrag des Revisionswerbers hätte durchgeführt werden müssen.
VwGH: Zur Frage der Manuduktionspflicht des VwG über die Möglichkeit eines Verhandlungsantrages genügt der Hinweis, dass gem § 24 Abs 3 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen ist, sodass eine Manuduktion durch das VwG insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Bf betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte.
Abgesehen davon stellte das Unterbleiben der Verhandlung - fallbezogen - selbst dann kein Abweichen von der hg Rsp dar, wenn der Revisionswerber einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung (der gegenständlich unstrittig unterblieb) gestellt hätte:
Es trifft zwar zu, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Urteil des EGMR vom 11. Juni 2015,Beschwerdenummer 19844/08, Becker gegen Österreich, als civil right anzusehen ist. Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (dort beantragten) mündlichen Verhandlung gem Art 6 EMRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien.
Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil hier strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren: Der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung des Führerscheines war nach - schon alleine - wegen der (unstrittigen) Tatsache, dass die Lenkberechtigung des Revisionswerbers länger als 18 Monate entzogen war, abzuweisen. Damit war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten.
Dies entspricht insbesondere auch der Rsp des EGMR, der ebenfalls ausgesprochen hat, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.