Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen suspendierten Beamten ist möglich und die Bewilligung eines darauf gerichteten Antrages daher zulässig
GZ Ra 2015/12/0037, 22.10.2015
VwGH: Dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers ist zunächst das hg Erkenntnis vom 25. September 1989, 89/12/0160, entgegenzuhalten, in welchem der VwGH in Übertragung der schon im (zur Dienstpragmatik ergangenen) hg Erkenntnis vom 20. November 1969, 1497/69, dargelegten Grundsätze auf den Erholungsurlaub gem § 65 BDG die Auffassung vertrat, dass die Inanspruchnahme eines solchen während der Zeit einer Suspendierung möglich sei und letztere daher der Zulässigkeit der Festlegung von Erholungsurlaub während ihrer Dauer nicht entgegen stehe. Maßgeblich für dieses Ergebnis war, dass sich der Beamte - in Ermangelung der Bewilligung von Erholungsurlaub - während der Dauer seiner Suspendierung sowohl für Zwecke des Disziplinarverfahrens als auch für den Fall der Wiederindienststellung zur Verfügung zu halten habe und deshalb keine "Freizügigkeit" genieße. Letztere erlange er erst durch die Genehmigung von Erholungsurlaub während der Suspendierung.
Zutreffend ist lediglich, dass § 65 BDG seit Ergehen des vorzitierten Erkenntnisses mehrfach novelliert wurde. In diesem Zusammenhang ist dem Revisionswerber einzuräumen, dass eine dem nunmehrigen § 65 Abs 5 zweiter Satz BDG entsprechende Bestimmung erstmals durch das Budgetbegleitgesetz 2003 mit § 65 Abs 9 zweiter Satz BDG in der zitierten Fassung geschaffen wurde. Damit ist für die Zulässigkeit der Revision aber nichts gewonnen:
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde. Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist.
Eine iS dieser Rsp für den vorliegenden Beschwerdefall relevante inhaltliche Änderung des § 65 BDG durch die Schaffung der dem nunmehrigen § 65 Abs 5 zweiter Satz BDG entsprechenden Bestimmung ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Zunächst steht der Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keinesfalls zwingend der Zulässigkeit des Verbrauches von Erholungsurlaub während einer Suspendierung entgegen. Wie § 48 Abs 1 BDG nämlich zeigt, setzt die Suspendierung (Enthebung vom Dienst) ebenso wenig wie die Festlegung von Erholungsurlaub (Befreiung vom Dienst) den Dienstplan des Beamten außer Kraft, sondern entbindet Letzteren lediglich davon, die dort vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Wortfolge "zu leisten hätte" in § 65 Abs 5 zweiter Satz BDG hier durchaus als vorbehaltlich nicht nur des bewilligten Erholungsurlaubes, sondern - darüber hinaus - als vorbehaltlich der im Urlaubszeitraum gleichfalls aufrechten Suspendierung verstanden werden.
Schließlich treffen die vom VwGH in dem vorzitierten Erkenntnis vom 25. September 1989 dargelegten tragenden Gründe auf das Verhältnis zwischen Suspendierung nach § 112 BDG und Erholungsurlaub nach § 65 BDG in den hier maßgebenden Fassungen dieser Bestimmungen weiterhin zu. Die Materialien zu § 65 Abs 9 BDG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 lassen erkennen, dass der Grund für die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung in der dort vorgenommenen Umstellung des gebührenden Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Stunden und der damit verbundenen Abschaffung des Erfordernisses der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage hatte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle der vorzitierten Rsp des VwGH entgegen treten wollen.