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Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag gem § 38 VwGG

Die Auffassung, wonach die sechsmonatige Frist des § 38 VwGG erst mit der (im Zuge der Mängelbehebung) erfolgten Vollmachtsvorlage zu laufen begonnen habe, findet im Gesetz keine Stütze

09. 02. 2016
Gesetze:   § 34 VwGVG, § 38 VwGG, § 13 AVG
Schlagworte: Fristerstreckungsantrag, Entscheidungspflicht, Mängelbehebung

 
GZ Fr 2015/12/0006, 22.10.2015
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu der bis 31. Dezember 2013 an ihn zulässigen Säumnisbeschwerde konnte auch eine Partei, deren Rechtsmittel ein Mangel anhaftete, der die Behörde - im Falle des § 13 Abs 3 AVG nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zur Zurückweisung berechtigen würde, die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem VwGH geltend machen. Insbesondere fand eine Auffassung, wonach die in diesem Zusammenhang maßgebliche sechsmonatige Frist (deren Versäumung Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Säumnisbeschwerde war) erst mit der (im Zuge der Mängelbehebung) erfolgten Vollmachtsvorlage zu laufen begonnen habe, im Gesetz keine Stütze.
 
Diese Rsp ist auch auf den Beginn der das VwG treffenden Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG bzw der Frist des § 38 VwGG anzuwenden.
 
Daraus folgt wiederum, dass - ungeachtet des allfälligen Fehlens eines Nachweises der Vollmacht des Einschreiters - die dem BVwG offenstehende Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde am 10. März 2014 zu laufen begonnen hat.
 
 

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