Die Zuständigkeitsübertragung setzt einen stabilen Aufenthalt des Pflegebefohlenen voraus; die Übertragung wird insbesondere dann als unzweckmäßig erachtet, wenn noch nicht endgültig über die Obsorge entschieden ist, der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters und damit des Kindes instabil ist, oder die zukünftige Lebenssituation unklar ist
GZ 6 Nc 22/15k, 26.11.2015
OGH: Gem § 111 Abs 1 JN kann, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. Im Fall der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts (§ 111 Abs 2 JN).
Die Zuständigkeitsübertragung setzt einen stabilen Aufenthalt des Pflegebefohlenen voraus. Die Übertragung wird insbesondere dann als unzweckmäßig erachtet, wenn noch nicht endgültig über die Obsorge entschieden ist, der Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters und damit des Kindes instabil ist, oder die zukünftige Lebenssituation unklar ist.
Im vorliegenden Fall kann, zumal nach wie vor beiden Eltern die Obsorge zukommt, nicht mit erforderlicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Minderjährigen in Hinkunft dauerhaft in Z***** aufhalten. Daher war der Übertragung der Zuständigkeit gem § 111 Abs 2 JN spruchgemäß die Genehmigung zu versagen.