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Strafrecht

OGH: Untreue iSd § 153 StGB

Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten; auch ein nur im Kollektiv vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied kann unmittelbarer Täter iSd § 153 StGB sein

08. 02. 2016
Gesetze:   § 153 StGB, § 146 StGB, § 2 StGB
Schlagworte: Untreue, Betrug, Machtgeber, im Kollektiv vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied, unmittelbarer Täter, Ingerenzprinzip

 
GZ 15 Os 97/14z, 11.11.2015
 
OGH: Ein allfälliger Vermögensvorteil des Machtgebers ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er unmittelbar aus der Tat hervorgegangen ist. Für die Schadensberechnung gilt - bei Untreue wie beim Betrug - der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation iSe Ausgleichs unmittelbarer Vor- und Nachteile des Geschäfts. Aufrechenbarkeit besteht demnach nur hinsichtlich eines durch die Missbrauchshandlung(en) bzw die selbstschädigenden Handlungen gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils, etwa in Form einer im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegenden Gegenleistung. Ein die gesamte Geschäftsführung umfassender Vorteilsausgleich findet nicht statt.
 
Für die Frage des Schadenseintritts sind der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich, während es nicht darauf ankommt, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre. Spekulative Erwägungen zu alternativen Geschehensabläufen haben dabei - mangels Relevanz für die Feststellung (zumindest) erheblicher Tatsachen - außer Betracht zu bleiben.
 
Der von § 153 StGB umfasste Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen („... und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt“) und nicht etwa (erst) durch zusätzliche Handlungen des Vertretenen (Machtgebers) oder eines Dritten.
 
Im zweiten Rechtsgang wird zwischen Betrug nach § 146 StGB und Untreue nach § 153 StGB zu differenzieren sein:
 
Untreue wäre insoweit anzunehmen, als von einem Befugnisträger (hier: die angeklagten Mitglieder des Vorstands der Te***** AG) eine missbräuchliche Vertretungshandlung gesetzt wurde, die unmittelbar zu einer Vermögensschädigung geführt hat. Diese Handlung kann etwa in der (nach Erreichen des maßgeblichen Schwellenwerts) missbräuchlichen Anweisung zur Zahlung des Differenzbetrags zum Aktienkurs und/oder zur Aktienlieferung (auch in einer Auszahlungsanweisung der Vorstandsmitglieder an sich selbst) liegen. Fällt diese Handlung in die Kompetenz der Vorstandsmitglieder (selbst wenn sie diese an die Prokuristen oder andere Mitarbeiter delegiert haben), kommt unmittelbare Täterschaft in Betracht, wobei auch eine Mitentscheidungsbefugnis durchaus ausreichen würde. Denn selbst ein nur in einem Kollektiv vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied kann unmittelbarer Täter iSd § 153 StGB sein.
 
Betrug hingegen wäre indiziert, wenn die missbräuchliche Vertretungshandlung nicht unmittelbar zu einem Vermögensnachteil des/der Vertretenen führt, sondern für die Vermögensschädigung die Handlung eines von den Angeklagten verschiedenen, gutgläubigen Machthabers, der zuständig für die Anweisung zur Auszahlung/Aktienlieferung ist, ausschlaggebend ist. Als Machthaber kommen - je nach der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung - etwa der Aufsichtsratsvorsitzende der Te***** AG oder deren Vorstandsvorsitzender allein oder der Vorstand als Kollektivorgan bzw die Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft in Betracht. Die zur Erfüllung dieses Tatbilds erforderliche Täuschung kann dabei nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, etwa durch Abgabe der Optionsausübungserklärung durch die Angeklagten ohne vorher die von ihnen bewirkte Kursmanipulation offengelegt zu haben, oder - hinsichtlich der anderen Begünstigten - durch Verschweigen (§ 2 StGB) dieser Tatsache erfolgt sein.
 
Bei Annahme einer Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) wäre das Ingerenzprinzip zu beachten, wonach jedermann die nachteiligen Folgen abzuwenden hat, die aus seinem Tun entspringen können; es verpflichtet denjenigen der schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig eine konkrete Gefahrensituation geschaffen hat, zur Abwehr einer die Gefahrenlage adäquaten, sohin mit ihr typischerweise verbundenen Gefahr.
 
 
 

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