Für eine rechtswirksame Vereinbarung der Eltern, womit sie die Obsorge über ihren Sohn „in allen Teilbereichen“ an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; ein (vertraglicher) Verzicht auf die elterlichen Rechte - wie hier die Obsorge - ist nicht möglich; das Gesetz kennt keinen einseitigen Verzicht auf die Elternrechte und die damit verbundenen Pflichten; vielmehr könnten die Eltern nur die Wahrnehmung der Obsorgeaufgaben, insbesondere Pflege und Erziehung, dem Jugendwohlfahrtsträger als Dritten übertragen; selbst wenn dies mit dieser gerichtlichen Vereinbarung bezweckt worden sein sollte, könnten sie jederzeit ihr Kind zurückfordern und die Ausübung der Obsorge jederzeit wieder an sich ziehen
GZ 7 Ob 189/15t, 16.12.2015
OGH: Die miteinander verheirateten Eltern sind kraft Gesetzes ab der Geburt mit der Obsorge für ihren Sohn betraut (§ 177 Abs 1 ABGB).
Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar aufgrund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist (§ 139 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013). Die Eltern können damit durch Vereinbarung die faktische Ausübung der Obsorge ganz oder teilweise übertragen, nicht aber die Obsorgerechte und -pflichten. Bei der Vereinbarung freiwilliger voller Erziehung nach § 28 iVm § 29 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 26 iVm § 27 B-KJHG 2013) bleiben die Eltern weiterhin Obsorgeträger.
Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB wegen Gefahr im Verzug bisher nicht in Anspruch genommen. Vielmehr beantragte er gem § 211 Abs 1 Satz 1 iVm § 181 Abs 2 ABGB, den Eltern die Obsorge über ihren Sohn zu entziehen und diese ihm zu übertragen.
Für eine rechtswirksame Vereinbarung der Eltern, womit sie die Obsorge über ihren Sohn „in allen Teilbereichen“ an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein (vertraglicher) Verzicht auf die elterlichen Rechte - wie hier die Obsorge - ist nicht möglich. Das Gesetz kennt keinen einseitigen Verzicht auf die Elternrechte und die damit verbundenen Pflichten.
Die Eltern des Minderjährigen sind verheiratet und leben in aufrechter Lebensgemeinschaft, wenn auch nicht gemeinsam mit ihrem Sohn. Mit der am 30. 1. 2014 vor dem Erstgericht getroffenen (schriftlichen) Vereinbarung konnten sie nicht die ihnen kraft Gesetzes zustehende Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Vielmehr könnten die Eltern nur die Wahrnehmung der Obsorgeaufgaben, insbesondere Pflege und Erziehung, dem Jugendwohlfahrtsträger als Dritten übertragen. Selbst wenn dies mit dieser gerichtlichen Vereinbarung bezweckt worden sein sollte, könnten sie jederzeit ihr Kind zurückfordern und die Ausübung der Obsorge jederzeit wieder an sich ziehen.
Nachdem die Eltern nach wie vor obsorgeberechtigt sind, ist ein Antrag auf Rückübertragung der Obsorge nicht zielführend und geht, weil auf die Wiederherstellung eines bereits bestehenden Zustands gerichtet, ins Leere. Seinem Inhalt nach ist das Rechtsschutzbegehren der Eltern als Gegenantrag zum Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Übertragung der Obsorge zu werten. Über dessen Antrag, den Eltern die Obsorge über ihren Sohn zu entziehen und diese ihm zu übertragen, haben die Vorinstanzen (noch) nicht entschieden.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen über das inhaltlich als Gegenantrag zum Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers anzusehende Rechtsschutzbegehren der Eltern sind daher ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht ist die Entscheidung über den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Übertragung der Obsorge aufzutragen. Auf die Möglichkeit, dass der Jugendwohlfahrtsträger wegen Gefahr im Verzug bei Bedarf die Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB in Anspruch nehmen kann, wird hingewiesen.
§ 107 Abs 5 AußStrG schließt einen Kostenersatz in Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte aus. Den Eltern steht daher kein Kostenersatzanspruch zu.