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Zivilrecht

OGH: Bestandzinsminderung nach § 273 ZPO oder nach der relativen Berechnungsmethode?

Bei Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Ausmaßes der Zinsminderung nach § 1096 ABGB darf das Gericht auch gem § 273 Abs 1 ZPO eine Ermessensentscheidung treffen; darin liegt kein Widerspruch, geht es doch in beiden Fällen darum, die zu ermittelnde Wertrelation, dh den Kürzungsfaktor, zu bestimmen, wobei mit § 273 ZPO auch auf allfällige Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich der objektiven Marktwerte Bedacht genommen wird

08. 02. 2016
Gesetze:   § 1096 ABGB, § 273 ZPO
Schlagworte: Bestandrecht, Mietzinsminderung, Gebrauchsbeeinträchtigung, Berechnung, relative Berechnungsmethode

 
GZ 9 Ob 49/15v, 21.12.2015
 
OGH: Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich grundsätzlich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts unter Heranziehung der relativen Berechnungsmethode. Nach der relativen Berechnungsmethode ist die Herabsetzung der Leistung nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchen zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Diese Berechnungsmethode ist kein Selbstzweck, sondern dient der Ermittlung der Wertrelation zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache. Mit ihr soll dieses Verhältnis zunächst anhand der jeweiligen Marktwerte der Sache (mit/ohne Mangel) als objektivierbarer Größen festgestellt werden. Zur Aufrechterhaltung der subjektiven Äquivalenz ist sodann der konkret vereinbarte Preis im selben Verhältnis zu kürzen (P:p=W:w).
 
Bei Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Ausmaßes der Zinsminderung nach § 1096 ABGB darf das Gericht aber auch gem § 273 Abs 1 ZPO eine Ermessensentscheidung treffen. Darin liegt kein Widerspruch, geht es doch in beiden Fällen darum, die zu ermittelnde Wertrelation, dh den Kürzungsfaktor, zu bestimmen, wobei mit § 273 ZPO auch auf allfällige Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich der objektiven Marktwerte Bedacht genommen wird.
 
Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Ein - wie hier - vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren daher nicht mehr möglich.
 
Das Vorbringen der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Mietzinsminderung für die temporäre Behinderung durch das Baugerüst an der Hausfassade mit 15 % bemessen, dabei aber nicht berücksichtigt, dass diese Beeinträchtigung erst am 23. April 2011 begonnen habe, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat die Zinsminderung von 50 % schon ohne Berücksichtigung dieses Mangels als gerechtfertigt erachtet und bezüglich des Gerüsts „lediglich der Vollständigkeit halber“ eine Anmerkung zur Bewertung des Erstgerichts gemacht. Auf die konkrete Zinsminderung war dies ohne Einfluss.
 
 

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