Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat den Antrag auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen; im Rahmen dieser Schlüssigkeitsprüfung hat es anhand des Klagsvorbringens (nur) zu beurteilen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann; im Fall des § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 setzt die Anmerkung der von der Eigentümergemeinschaft erhobenen Klage notwendig voraus, dass dieser in Anbetracht ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit zumindest für einen Teil der geltend gemachten Forderung eine Aktivlegitimation zukommen kann; daher sind im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung insbesondere auch die Parteifähigkeit und die Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft zu prüfen; das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 besteht nur zu Gunsten von Forderungen der Eigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters
GZ 5 Ob 241/15z, 21.12.2015
OGH: Für die Löschung der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG gilt § 65 Abs 1 GBG analog. Danach hat das Grundbuchs- oder Prozessgericht die Löschung der Streitanmerkung zu verfügen, wenn der Kläger von der Klage absteht oder diese rechtskräftig abgewiesen wird. Neben der Zurückziehung oder Abweisung der Klage reicht aber auch die Einwilligung in die Löschung aus. Aus einem anderen Grund ist ein Löschungsbegehren in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG (nur) dann gerechtfertigt, wenn auch in diesem Fall der Zweck der in § 27 Abs 2 WEG normierten Streitanmerkung in einer jeden Zweifel ausschaltenden Weise bereits erfüllt und/oder die Anmerkung nach dem Grundbuchsstand sinnlos geworden ist.
Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten gem § 27 Abs 2 WEG nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt. Die fristgerechte Geltendmachung durch Klage und Antrag auf Klagsanmerkung ist daher Voraussetzung für das Entstehen des Vorzugspfandrechts und dessen Wirksamkeit im Meistbotsverteilungsverfahren; das bis dahin latente Vorzugspfandrecht für die besicherbare Forderung wird erst dadurch nutzbar gemacht. Mit der Klage und deren Anmerkung wird das Vorzugspfandrecht also zwar aktualisiert, inwieweit es für die eingeklagte Forderung ausgenützt („realisiert“) werden kann, entscheidet sich aber erst im Exekutionsverfahren. Der Anmerkung der Klage kommt demnach nur eine Warnfunktion zu.
Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat den Antrag auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen. Im Rahmen dieser Schlüssigkeitsprüfung hat es anhand des Klagsvorbringens (nur) zu beurteilen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Im Fall des § 27 Abs 1 Z 1 WEG setzt die Anmerkung der von der Eigentümergemeinschaft erhobenen Klage notwendig voraus, dass dieser in Anbetracht ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit zumindest für einen Teil der geltend gemachten Forderung eine Aktivlegitimation zukommen kann. Daher sind im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung insbesondere auch die Parteifähigkeit und die Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft zu prüfen.
Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen (§ 235 Abs 5 ZPO). Wenn die Bezeichnung der Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt wird, besteht mit dem bisher als Partei aufgetretenen Rechtssubjekt kein Prozessrechtsverhältnis mehr.
Im Hinblick auf die rechtskräftige Berichtigung der Bezeichnung der Klägerin von der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ auf die Verwalterin der Liegenschaft ist hier daher ein Prozessrechtsverhältnis zwischen einer Eigentümergemeinschaft iSd § 18 WEG und der Beklagten jedenfalls ausgeschlossen; dies unabhängig davon, ob diese als eigenes Rechtssubjekt parteifähig wäre oder mangels rechtswirksamer Begründung von Wohnungseigentum gar nicht existiert. Die Frage, welche Wirkungen eine Parteienberichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO auf eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG hat, wenn die „richtige“ Partei keine privilegierte Forderungsberechtigte ist, stellt sich unabhängig davon, aus welchem konkreten Grund diese Berichtigung erfolgt.
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG besteht nur zu Gunsten von Forderungen der Eigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters. Ein im Meistbotsverteilungsverfahren wirksames Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Klägerin und der von ihr in diesem Verfahren geltend gemachten Forderung kommt daher nicht in Betracht. Die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG erfüllte daher zwar bis zur Rechtskraft der Richtigstellung der Parteienbezeichnung ihren in der Warnfunktion liegenden Zweck, mit dieser von der Klägerin ausdrücklich begehrten Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist sie aber sinnlos geworden. Es besteht daher kein Einwand, die in § 65 GBG vorgesehenen Gründe für die Löschung der Klagsanmerkung auf diesen im Ergebnis einer Klagszurückziehung vergleichbaren Fall auszudehnen.