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Zivilrecht

OGH: Behauptete listige Irreführung im Zuge eines Vertriebsvertrages (hier: Konkurrenz durch die Beklagte in der Form, dass diese ein Produkt mit dem gleichen Zweck selbst vertreibt)

Sollte die Verfahrensergänzung ergeben, dass die Aufklärungspflicht der Beklagten zumindest mit dem bedingten Vorsatz verletzt wurde, den Kläger über den beabsichtigten Absatz eigener „Konkurrenzprodukte“ im Unklaren zu lassen und ihn zur Annahme des neuen Vertragsanbots zu bewegen, und dass die Parteien bei ausreichender Aufklärung sowohl vom Abschluss des neuen Vertrags als auch einer Aufrechterhaltung des früheren Abstand genommen hätten, erwiese sich die Vertragsanfechtung als berechtigt und könnte die Beklagte keine Ansprüche unter Berufung auf Bestimmungen dieses Vertrags erheben

08. 02. 2016
Gesetze:   § 870 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: List, Vertriebsvertrag, Exklusivitätsklausel, außerordentliche Kündigung

 
GZ 1 Ob 191/15t, 22.12.2015
 
OGH: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Revisionswerbers das Rechtsinstitut der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen (nachträglich eingetretenem Vertrauensverlust) nicht mit jenem der Anfechtung einer Vereinbarung wegen listiger Herbeiführung eines (Motiv-)Irrtums gleichgesetzt werden kann, weshalb auch die zu Fällen außerordentlicher Kündigungen zitierten Judikate nicht einschlägig sind. Hier ist lediglich der Vorwurf des Klägers auf seine irrtumsrechtliche Relevanz zu prüfen, die Beklagte habe bei Abschluss des letzten Vertrags ihre Interessenkollision arglistig verschwiegen, die darin lag, dass sie zu diesem Zeitpunkt zumindest bereits beabsichtigte, ein ähnliches Produkt im räumlichen Tätigkeitsbereich der beiden Exklusivkunden selbst zu vertreiben.
 
Wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend dargelegt haben, besteht List in der rechtswidrigen und vorsätzlichen Täuschung des (präsumtiven) Vertragspartners mit dem Ziel, diesen durch Herbeiführung eines Irrtums (falsche oder fehlende Vorstellung von tatsächlichen Umständen) oder dessen Ausnutzung zum Abschluss eines bestimmten Vertrags zu bewegen. Eine listige Irreführung durch Unterlassung liegt vor, wenn ein Umstand bewusst verschwiegen und hiedurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. Ob insoweit eine Informationspflicht bestand, ist bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu beurteilen, wobei als Kriterien hiefür insbesondere der Aufklärungsbedarf des Vertragspartners und dessen Möglichkeit der selbstständigen Informationsgewinnung heranzuziehen sind.
 
Entscheidend ist daher, ob die Beklagte die den Abschluss eines neuen (in verschiedenen Punkten vom bisherigen abweichenden) Vertrags unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Vereinbarung beabsichtigte und dafür auch einen von ihr ausformulierten Vertragstext vorlegte, verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darüber aufzuklären, dass sich die tatsächlichen Umstände gegenüber dem früheren Vertragsabschluss nun insoweit geändert hatten, als sie beabsichtigte, ein ähnliches, von ihr selbst hergestelltes Produkt zu vertreiben und (zumindest) einen jener Kunden zu beliefern, der mit den Produkten des Klägers aufgrund des Wunsches der beiden Exklusivkunden nicht beliefert werden durfte. Auch wenn etwa bei reinen Umsatzgeschäften grundsätzlich jeder Vertragspartner die Vorteilhaftigkeit des beabsichtigten Vertragsschlusses selbst zu beurteilen hat, bestehen bei anderen Vertragstypen häufig erheblich intensivere Treue- und Rücksichtnahmepflichten, insbesondere wenn eine Vereinbarung auf längere Dauer - hier auf fünf Jahre - angelegt ist und einer der beiden Vertragspartner durch sie in erheblich stärkerer Weise in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist als der andere. Auch wenn der Rechtsauffassung des Revisionswerbers, die Beklagte habe gegen ein Konkurrenzverbot verstoßen, angesichts der Vertragslage wohl nicht zu folgen ist, bestand nach Auffassung des erkennenden Senats nach den maßgeblichen Anschauungen des redlichen Verkehrs jedenfalls eine Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre beabsichtigten Aktivitäten auf dem betreffenden regionalen Markt, die sich kurz vorher konkretisiert hatten. Dass die Kenntnis dieses Umstands für den Kläger eine nicht unerhebliche Bedeutung haben konnte, musste für die Beklagte nahe liegen war doch die Platzierung eines sehr ähnlichen, für den selben Verwendungszweck geeigneten Artikels, somit eines „Konkurrenzprodukts“, durchaus geeignet, die Absatzchancen des Klägers bei den bestehenden Kunden zu verringern, musste doch damit gerechnet werden, dass Endkunden, die das Produkt des Klägers bei seinen Exklusivabnehmern erworben hätten, seinen Gesamtumsatz dadurch schmälern, dass sie ihren Bedarf durch den Erwerb des Produkts der Beklagten beim Diskonter N***** decken. Damit, dass ihm sein Vertragspartner auf diese Weise auf demselben regionalen Markt im Vertragszeitraum Konkurrenz machen würde, musste der Kläger zweifellos nicht rechnen, auch wenn eine entsprechende Konkurrenzierung durch Dritte keineswegs ausgeschlossen war. Da die Beklagte angesichts der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auch zu einer gewissen Wahrung der Interessen des Klägers verpflichtet war, wäre sie durchaus gehalten gewesen ihn über ihre Absicht, ähnliche Produkte an einen anderen Diskonter zu verkaufen, zu informieren.
 
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vorangehende Vertrag zwischen den Streitteilen weiter in Geltung geblieben wäre, wenn der Kläger nach ausreichender Information vom Abschluss des nunmehr angefochtenen Vertrags Abstand genommen hätte und mit der Aussicht konfrontiert gewesen wäre, in Hinkunft der „indirekten“ Konkurrenz durch die Beklagte ausgesetzt zu sein. Zweck jeder Irrtumsanfechtung ist die Herstellung der irrtumsfreien Lage, also jenes rechtlichen Zustands, der bestanden hätte, wenn die Irreführung unterblieben wäre. Im vorliegenden Fall wurde der frühere Vertrag, der keine Befristung und einen nur für sechs Monate verbindlichen Preis enthalten hatte, zumindest konkludent einvernehmlich aufgehoben und durch einen neuen Vertrag ersetzt. Dafür, dass der Kläger das frühere Vertragsverhältnis unverändert fortgesetzt hätte, wenn er den neuen Vertrag bei pflichtgemäßer Information über die beabsichtigte künftige Verkaufstätigkeit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte.
 
Ausgehend davon, dass eine listige Irreführung des Klägers durch das Schweigen der Beklagten über die erwähnten Umstände für den Abschluss der letzten Vereinbarung durchaus kausal sein könnte, erweisen sich die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen als unvollständig. Das Erstgericht wird sie nach entsprechender Erörterung mit den Parteien zu ergänzen haben. Die Verfahrensergänzung wird sich insbesondere auf die subjektive Tatseite der List beim Geschäftsführer der Beklagten, den Einfluss der fehlenden Information auf die Willensbildung des Klägers und letztlich auf das hypothetische Ergebnis in den Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen zu erstrecken haben. Sollte sich ergeben, dass die Aufklärungspflicht der Beklagten zumindest mit dem bedingten Vorsatz verletzt wurde, den Kläger über den beabsichtigten Absatz eigener „Konkurrenzprodukte“ im Unklaren zu lassen und ihn zur Annahme des neuen Vertragsanbots zu bewegen, und dass die Parteien bei ausreichender Aufklärung sowohl vom Abschluss des neuen Vertrags als auch einer Aufrechterhaltung des früheren Abstand genommen hätten, erwiese sich die Vertragsanfechtung als berechtigt und könnte die Beklagte keine Ansprüche unter Berufung auf Bestimmungen dieses Vertrags erheben.
 
Sollte sich hingegen ergeben, dass die letzte Vereinbarung auch bei ausreichender Aufklärung mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre, wäre die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Klageforderung iSd rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts durch Aufrechnung getilgt. Der Revisionswerber zieht weder im Zweifel, dass er mit dem Direktgeschäft gegen das „exklusive Vertriebsrecht“ der Beklagten verstoßen hat, noch dass dieser nach dem Vertrag Schadenersatz iHv 64.983,36 EUR zustünde.
 
 

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