Enthalten die Emissionsprospekte aber keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nach der bisherigen Judikatur nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei
GZ 6 Ob 177/15w, 21.12.2015
OGH: Zur behaupteten Verletzung ihrer Pflichten als Prospektkontrollorin durch die beklagte Partei hat der OGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass die Anleger durch die entsprechenden Informationen im Emissionsprospekt über das Risiko der Verfügungsmöglichkeit des Managers über die Gelder bzw die vom Fonds erworbenen Wertpapiere ausreichend aufgeklärt wurden. Daran vermag auch der Hinweis der Revision darauf, dass der beklagten Partei zuzurechnenden Personen weitere bedenkliche Umstände bekannt gewesen seien, nichts zu ändern, zumal nicht behauptet wird, dass es konkrete Hinweise auf eine Veruntreuungsabsicht durch den Manager gegeben hätte.
Auf mögliche Unterschiede zwischen dem Prospekt zum Primeo-Fonds und demjenigen zum Herald-Fonds kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Verwalter der klagenden Partei nach den Feststellungen der Vorinstanzen den Primeo-Prospekt genau las, die darin enthaltenen, nach der zitierten Rsp des OGH ausreichenden Hinweise auf die Gefahr ihn jedoch nicht von der Investition in den Primeo-Fonds abhielten. Den Herald-Prospekt untersuchte der Verwalter nach den Feststellungen der Vorinstanzen va auf relevante Unterschiede zum Primeo-Prospekt. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht im Rahmen der - dem nicht der Überprüfung durch den OGH unterliegenden Tatsachenbereich zuzuordnenden - Prüfung der Kausalität der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten davon ausging, dass der unzureichende Inhalt des Herald-Prospekts für den Schaden der klagenden Partei nicht kausal war, weil der Verwalter der Klägerin in den Herald-Fonds auch bei Vorliegen eines dem Prospekt zum Primeo-Fonds vergleichbaren Hinweises auf die Verfügungsmöglichkeit des Managers über die Gelder bzw Wertpapiere investiert hätte, ist dem aus rechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.
Der Zweck des § 26 InvFG (aF) liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Zur nach dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 11 KMG hat der OGH bereits ausgesprochen, dass dieser eine Prospekthaftungsregel enthält, bei der es um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen geht. Enthalten die Emissionsprospekte aber keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nach der bisherigen Judikatur nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei.
Zur wiederholt behaupteten angeblichen Haftung der beklagten Partei für ihre „Konzernunternehmen“ ist darauf zu verweisen, dass der OGH bereits ausgesprochen hat, dass die beklagte Partei für allfällige Fehler ihrer „Konzernunternehmen“ nicht haftet.
Dem wiederholten Hinweis auf die unzulässige Anlagestrategie des „Frontrunning“ ist entgegenzuhalten, dass diese Strategie nach den Feststellungen der Vorinstanzen tatsächlich nicht ausgeübt wurde.