Es besteht keine gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass nach dem deutschen HGB „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefordert werden können, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde
GZ 6 Ob 193/15y, 26.11.2015
OGH: Nach §§ 169 ff dHGB kann ein Kommanditist nur die Auszahlung seines Gewinns fordern, es sei denn, sein Kapitalanteil ist durch Verluste unter den auf die Einlage geleisteten Betrag herabgemindert oder würde durch eine Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden. Bezieht der Kommanditist Gewinne und stellt sich der Jahresabschluss später als unrichtig heraus oder wird eine Ausschüttung entgegen § 169 dHGB vorgenommen, so ist der Kommanditist zur Rückzahlung verpflichtet; er hat ja in diesem Fall eine Zahlung empfangen, die er eigentlich nicht hätte erhalten dürfen, sodass ein Bereicherungsanspruch der Gesellschaft entsteht. §§ 171 f dHGB bestimmen, dass eine unmittelbare Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur insoweit besteht, als der Gesellschafter seine Einlage nicht geleistet hat oder sie ihm zurückgezahlt wurde, etwa weil er Gewinnanteile entnommen hat, obwohl dies unzulässig war. Ein Kommanditist muss aber in keinem Fall zurückzahlen, was er aufgrund einer im guten Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezogen hat. Der Kommanditist hat daher nach vollständiger Leistung seiner Einlage keine über deren Totalverlust hinausgehenden finanziellen Einbußen zu befürchten. Seine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist mit der Höhe der Haftsumme beschränkt. Über die Einlage (Haftsumme) hinausgehende Zahlungen der Gesellschaft an den Kommanditisten lassen ihn nicht höher haften. Auch in der Insolvenz schuldet der Kommanditist nur jenen Betrag, mit dem er haftet.
Da ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kommanditisten immer voraussetzt, dass entgegen den Bestimmungen des dHGB eine Ausschüttung „aus der Substanz“ erfolgt ist, ist eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung als von der Belehrung über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung umfasst anzusehen. Denn nimmt der Anleger einen Totalverlust in Kauf, so weiß er, dass seine gesamte Substanz, die er investiert, verloren gehen kann.
Die Beteiligung an einer KG weist nur die Besonderheit auf, dass sich das Totalverlustrisiko auch auf bestimmte „rechtswidrige“ Ausschüttungen bezieht. Die Auffassung, dass darüber nicht gesondert aufgeklärt zu werden braucht, ist dann vertretbar, wenn dem Anleger in Bezug auf Rechtsnatur und Herkunft der Ausschüttungen nicht die Vorstellung vermittelt wurde, dass es sich dabei um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln soll. Der Anleger muss nicht „erfolgte Auszahlungen“ generell zurückzahlen, sondern lediglich solche, die rechtswidrig waren, weil sie seine Einlage schmälerten (§ 172 Abs 4 dHGB).