Marktort ist bei der zivilrechtlichen Prospekthaftung der Markt, für den der Prospekt erstellt und zum zielgerichteten Vertrieb eingesetzt wurde
GZ 4 Ob 112/15x, 15.12.2015
OGH: Die zivilrechtliche Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Es haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Es handelt sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den Wertpapierkaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag schließenden Parteien entsteht. Es liegt sohin eine Dritthaftung vor, weil jemand haftet, der mit dem unmittelbaren Vertragsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang steht.
Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG verweist für außervertragliche Schadenersatzansprüche auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, also den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Für die Ausweichklausel des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG („stärkere Beziehung“) müssen die haftungsrelevanten Beziehungen der Parteien zu einem anderen Recht so deutlich überwiegen, dass die Verbindungen zum Handlungsort nur nebensächlich und zufällig erscheinen.
Zur kapitalmarktrechtlichen Prospekthaftung wird auch vertreten, dass den einschlägigen Vorschriften nicht nur anlegerschützende Gedanken, sondern auch wettbewerbsrechtliche Zielsetzungen innewohnen. Marktort ist daher bei der zivilrechtlichen Prospekthaftung der Markt, für den der Prospekt erstellt und zum zielgerichteten Vertrieb eingesetzt wurde. Wie auch das Verfassen und Absenden eines Briefes nicht schon die anknüpfungsrelevante Handlung ist, sondern erst dessen Kenntnisnahme durch den Empfänger, ist nicht schon das Erstellen des Prospekts, sondern erst dessen zielgerichtete Platzierung auf dem Markt relevant. Denn erst dadurch wird der durch außenwirksame Mitwirkung geschaffene Vertrauenstatbestand wirksam und wirkt auf die Anleger (Marktgegenseite) ein.