Dem Beklagten kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr seine Firma zu verwenden
GZ 4 Ob 219/15g, 15.12.2015
OGH: Nach stRsp kann dem Beklagten nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr seine Firma zu verwenden. Denn wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung kommt eine Sicherung dann nicht in Betracht, wenn damit eine Sachlage geschaffen würde, die im Fall eines die Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dies trifft bei Verbot des Führens einer Firma zu, weil der Beklagte in diesem Fall entweder die Geschäftstätigkeit einstellen oder die Firma ändern müsste, um weiter am geschäftlichen Verkehr teilnehmen zu können. Beides wäre mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar, weil damit eine unumkehrbare Situation geschaffen würde.
Das Rekursgericht hat übersehen, dass der OGH diese Rsp bereits auf den Namen einer politischen Partei übertragen hat. Auch insofern wurde die Auffassung vertreten, dass der Beklagte bei einem solchen Verbot seinen Namen ändern müsste, um weiter tätig sein zu können; dies könne nicht mit einstweiliger Verfügung angeordnet werden.