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Zivilrecht

OGH: Beschlussanfechtung wegen formeller Mängel iSd § 24 Abs 6 WEG 2002

Im Hinblick auf die geltende Dispositionsmaxime bedarf es eines konkreten Vorbringens, aus welchen Gründen die Beschlussfassung formell mangelhaft sein soll; dieses Vorbringen ist zudem innerhalb der Frist des § 24 Abs 6 WEG zu erstatten; ein späteres Vorbringen, der Beschluss sei auch oder auch aus anderen formellen Gründen mangelhaft, ist verfristet und unbeachtlich

02. 02. 2016
Gesetze:   § 24 WEG 2002, § 29 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlussanfechtung, formelle Mängel

 
GZ 5 Ob 112/15d, 23.11.2015
 
OGH: Die Beschlussanfechtung nach den §§ 24 Abs 6, 29 WEG (§ 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG) ist grundsätzlich von der Dispositionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen. Dem Gericht kommt hierbei keine Regelungsfunktion zu, vielmehr ist es an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu finden. Die (eingeschränkte) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erstreckt sich demnach nur auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund; das Gericht hat sich auf diesen zu beschränken.
 
Im Hinblick auf die geltende Dispositionsmaxime bedarf es eines konkreten Vorbringens, aus welchen Gründen die Beschlussfassung formell mangelhaft sein soll. Dieses Vorbringen ist zudem innerhalb der Frist des § 24 Abs 6 WEG zu erstatten; ein späteres Vorbringen, der Beschluss sei auch oder auch aus anderen formellen Gründen mangelhaft, ist verfristet und unbeachtlich.
 
Der Frage der Auslegung des Parteivorbringens auf seine Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße.
 
Diese eine erhebliche Rechtsfrage begründende Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Der Antragsteller hat in seinem verfahrenseinleitenden Antrag iZm formellen Mängeln iSd § 24 Abs 6 WEG im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass „zusätzlich“ eine Überprüfung der - beispielhaft aufgezählten - formellen Kriterien des § 24 Abs 6 WEG geboten sei. Aus Transparenzgesichtspunkten und aus advokatorischer Vorsicht werde insbesondere um Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Mehrheit ersucht. Wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen des Antragstellers als bloß vage Vermutungen über mögliche formale Unzulänglichkeiten des Abstimmungsprozesses qualifizieren, die keine Prüfungspflicht des Gerichts auszulösen vermögen, dann liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des im gegebenen Einzelfall vorliegenden Parteivorbringens.
 
Das Vorbringen zur behaupteten Verletzung der aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG abzuleitenden Informationspflicht erstattete der Antragsteller außerhalb der Frist des § 24 Abs 6 WEG. Das Rekursgericht hat dieses (und die insofern überschießende Feststellung des Erstgerichts dazu) daher zutreffend als unbeachtlich qualifiziert.
 
Durch das in § 24 Abs 6 WEG normierte Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Die Kriterien der Ausgewogenheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind typischerweise so von den Umständen des Einzelfalls abhängig, dass deren Beurteilung selbst im Fall ihrer Anfechtungstauglichkeit keine darüber hinausgehende Bedeutung zukäme. Die Beurteilung des Rekursgerichts, ein Verstoß gegen die Erfordernisse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung liege hier nicht vor, ist auch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 

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