Auch der (Dritt-) Pfandbesteller kann die aus § 82 GmbHG resultierende Nichtigkeit des der besicherten Forderung zugrunde liegenden Grundgeschäfts einwenden
GZ 1 Ob 28/15x, 24.11.2015
OGH: Pfandrechte sind streng akzessorisch. Sie setzen das Entstehen und regelmäßig das Fortbestehen einer Forderung aus einem gültigen Rechtsgrund voraus. Ist die Forderung nichtig oder anfechtbar, so ist es auch das Pfandrecht. Aus dem Grundsatz der Akzessorietät ergibt sich aber keine weitergehende prozessuale Bindungswirkung. Jedenfalls solange nicht, bis als Hauptfrage urteilsmäßig darauf erkannt wurde, dass die Hauptschuld nicht bestehe oder erloschen sei, äußert der im Verfahren zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ergangene Ausspruch keinesfalls eine Rechtskraftwirkung gegen den Pfandbesteller. Das gilt unabhängig davon, ob im Vorverfahren die Klage gegen den persönlich haftenden Schuldner abgewiesen, dem Begehren des persönlich haftenden Schuldners auf Rückabwicklung wegen Nichtigkeit oder der Anfechtung der geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter stattgegeben wurde.
Aus dem Akzessorietätsprinzip folgt weiters, dass der mit Hypothekarklage belangte Pfandbesteller alle Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erheben kann, die auch dem persönlichen Schuldner zustehen. Der Pfandbesteller kann daher auch - jedenfalls soweit es sich um eine absolute Nichtigkeit handelt - die Nichtigkeit des der gesicherten Forderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts in dem gegen ihn geführten Verfahren geltend machen. Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Hat sich der Pfandbesteller im Verfahren erster Instanz auf einen solchen Verstoß berufen, so ist dieser im Rahmen des festgestellten Sachverhalts selbstständig zu prüfen.