Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen
GZ 6 Ob 92/15w, 21.12.2015
OGH: Nach stRsp des OGH ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen, wenn er die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln kann und solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden müssen, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können. Der Geschädigte muss also naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. Eine derartige Verpflichtung der Klägerin hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Warum ihr die Einholung von Sachverständigengutachten nicht zumutbar (gewesen) sein soll, wie die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision meint, ist nicht erkennbar.