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Zivilrecht

OGH: Mangelhaftes Werk – Leistungsverweigerungsrecht und Schikane

Der Werkunternehmer muss sich im Prozess auf Schikane berufen

02. 02. 2016
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 1295 ABGB, § 1170 ABGB, § 1052 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, Schikane, Leistungsverweigerungsrecht

 
GZ 6 Ob 92/15w, 21.12.2015
 
OGH: Das Berufungsgericht hat zwar richtig ausgeführt, dass die Klägerin (einzig) zur Position 4 „Energieausweise und Pläne komplett“ nach wie vor Verbesserung begehrt, und auch richtig darauf hingewiesen, dass es stRsp des OGH entspreche, dass der Besteller der Werklohnklage des Unternehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags im Hinblick auf § 1295 Abs 2 ABGB bei Vorliegen lediglich geringfügiger Mängel nicht mehr entgegen halten kann, weshalb in einem solchen Fall das Leistungsverweigerungsrecht am Schikaneverbot scheitert. Die Klägerin rügt aber in ihrer außerordentlichen Revision zutreffend, dass sich die Beklagte insofern gar nicht auf Schikane berufen habe, was auch in den Revisionsbeantwortungen der Beklagten und der Nebenintervenientinnen nicht bestritten wird.
 
 

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