Home

Zivilrecht

OGH: Straßen mit öffentlichem Verkehr / innerbetriebliche Unfälle – § 6 Abs 3 VOEG idF BGBl I 2013/12

Das VOEG aF erfasst auch „innerbetriebliche Unfälle“; die von den Materialien konkret zu § 6 Abs 3 Z 2 VOEG (idF BGBl I 2013/12) verwendete Wendung „sicherstellen, dass durch Unfälle mit Arbeitsmaschinen in abgesperrtem Fabriksgelände (zB in einer Fabriks- oder Lagerhalle) ... nicht eine Ersatzpflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmen … begründet wird“, bedeutet schon bei reiner Wortinterpretation keineswegs, dass damit ein bereits bestehender Haftungsausschluss lediglich habe „klargestellt“ werden sollen

02. 02. 2016
Gesetze:   § 6 VOEG nF
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Entschädigung von Verkehrsopfern, Straßen mit öffentlichem Verkehr, innerbetriebliche Unfälle, Haftungsausschluss

 
GZ 2 Ob 69/15h, 16.12.2015
 
OGH: Wie der erkennende Senat in 2 Ob 89/12w ausführlich dargelegt hat, war Sinn und Zweck des VOEG, BGBl I 2007/37, mit dessen § 6 in Österreich Art 1 Z 3 lit b der Richtlinie 2005/14/EG (5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie) umgesetzt wurde, zwar, den Schutz von Opfern von „Straßenverkehrsunfällen“ in den Vordergrund zu rücken. Die in den Materialien zum Ministerialentwurf bei § 6 VOEG noch enthaltene „Beschränkung der Leistungspflicht auf Schäden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten“, schien aber bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht mehr auf, wofür eine auf die Richtlinienwidrigkeit dieser Einschränkung hinweisende Stellungnahme des ÖAMTC Grund gewesen sein dürfte. Dies führte den erkennenden Senat in der genannten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das VOEG auch „innerbetriebliche Unfälle“ erfasst.
 
Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich unbestritten noch vor Inkraftreten des § 6 Abs 3 VOEG idF BGBl I 2013/12, nach dessen Z 2 nunmehr die Entschädigung auch ausgeschlossen wird, wenn der Unfall von in § 1 Abs 2 lit a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen, darunter auch Transportkarren (zu Hubstaplern vgl RIS-Justiz RS0126375) im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.
 
Dem Argument des Rechtsmittelwerbers, der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle nur den (bereits bestehenden) Ausschluss der Haftung der Beklagten „klarstellen“ wollen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Materialien zu dieser Novelle selbst eingangs ausdrücklich als Ziel nennen, Arbeitsunfälle von den Entschädigungsfällen des VOEG auszunehmen. Im Übrigen bedeutet die von den Materialien konkret zu § 6 Abs 3 Z 2 VOEG verwendete Wendung „sicherstellen, dass durch Unfälle mit Arbeitsmaschinen in abgesperrtem Fabriksgelände (zB in einer Fabriks- oder Lagerhalle) ... nicht eine Ersatzpflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmen … begründet wird“, mit der die Rekurswerberin zentral argumentiert, schon bei reiner Wortinterpretation keineswegs, dass damit ein bereits bestehender Haftungsausschluss lediglich habe „klargestellt“ werden sollen.
 
Dass diese Novelle eine „Reaktion des Gesetzgebers“ auf die Entscheidung 2 Ob 89/12w gewesen wäre, wie die Rekurswerberin ohne nähere Begründung unterstellt, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die neue Bestimmung mit 1. 1. 2013 in Kraft trat (vgl § 19 Abs 4 VOEG), hingegen die genannte Entscheidung erst vom 21. 2. 2013 stammt.
 
Für den hier relevanten Zeitraum davor bietet das Rechtsmittel daher keinerlei Anlass, von der bestehenden und im Schrifttum nicht kritisierten Rsp abzugehen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at