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Zivilrecht

OGH: Zur Amtshaftung für eine unrichtige Rechtskraftbestätigung

Die Verletzung der Vorschrift des § 150 GeO über die Erteilung der Rechtskraftbestätigung hat unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer; dieser ist daher vom Schutzzweck einer zu Unrecht erteilten Rechtskraftbestätigung erfasst

02. 02. 2016
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 150 GeO, § 411 ZPO, § 7 EO, § 167 ABGB, § 127 AußStrG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, unrichtige Rechtskraftbestätigung, Sachwalterschaft, Zustellung an den Betroffenen, Schutzzweck der Norm

 
GZ 1 Ob 199/15v, 24.11.2015
 
OGH: Bei der Rechtskraftbestätigung handelt es sich um einen nicht der Rechtskraft fähigen (vgl § 7 Abs 3 EO), mit Rekurs nicht anfechtbaren Beschluss, der idR in der Form der „Vollstreckbarkeitsklausel“ ausgefertigt wird. Nach § 150 Abs 3 iVm Abs 1 GeO kann die Bestätigung der Rechtskraft nur erteilt werden, wenn der Richter (Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft hat. Bei der Bestätigung der Rechtskraft ist der Zustellvorgang zu überprüfen, insbesondere ob eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an die Verfahrensparteien erfolgt ist.
 
Wenn auch dem Käufer einer Liegenschaft des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren keine Parteirechte zukommen, ist er als Vertragspartner des Betroffenen dennoch Schutzobjekt der (unrichtig) erteilten Rechtskraftbestätigung über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags, da er einer mit Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Beschlusses für die Einverleibung seines Eigentumsrechts bedarf. Als Käufer und damit als unmittelbarer Vertragspartner des Betroffenen darf er auf die Richtigkeit der Rechtskraftbestätigung vertrauen. Die Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss, der dem Käufer auch zugestellt wurde, schafft für ihn einen Vertrauenstatbestand. Hat der Käufer im Vertrauen auf die Rechtskraft des später abgeänderten Genehmigungsbeschlusses Vermögensdispositionen getroffen, so haftet ihm die Republik für den daraus entstandenen Schaden, wenn die Rechtskraftbestätigung infolge schuldhaft rechtswidrigen Organverhaltens erteilt wurde.
 
Die Erteilung der Rechtskraftbestätigung durch das Sachwalterschaftsgericht war im Anlassverfahren erfolgt, ohne dass dem Betroffenen der Beschluss über die Genehmigung des Kaufvertrags zugestellt worden war. Schutzzweck der Zustellung an den Betroffenen ist zwar nicht der Schutz des Vermögens des Klägers als Dritten, der ja am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt ist. Da die Verletzung der Vorschrift des § 150 GeO aber unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer hatte, ist dieser vom Schutzzweck der zu Unrecht erteilten Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss erfasst.
 
 

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