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Baurecht

VwGH: Parteistellung im Vollstreckungsverfahren

Wurde die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren (Baubewilligungsverfahren) rechtskräftig verneint, trifft die Rechtsansicht des LVwG zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des § 37 EO verfolgen kann

01. 02. 2016
Gesetze:   § 8 AVG, § 37 EO, VVG
Schlagworte: Parteistellung im Vollstreckungsverfahren

 
GZ Ra 2015/06/0080, 30.09.2015
 
VwGH: In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es handelt sich um ein Vollstreckungsverfahren, auf die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren gem § 23 der Krnt Bauordnung 1996 kommt es daher nicht an, ebenso nicht darauf, ob der Bürgermeister bei Bauten der Gemeinde als Baubehörde erster Instanz tätig werden darf.
 
Im Übrigen hat das LVwG nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einem im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Superädifikat auszugehen ist. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, ist nicht ersichtlich.
 
Unbestritten ist schließlich, dass die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren rechtskräftig verneint wurde. Damit trifft die Rechtsansicht des LVwG zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des § 37 EO verfolgen kann.
 
 

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