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Steuerrecht

VwGH: Beweisantrag auf Erörterung / Ergänzung eines Sachverständigengutachtens

Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann ua durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht

01. 02. 2016
Gesetze:   § 167 BAO
Schlagworte: Sachverständige, Gutachten, mangelnde Schlüssigkeit

 
GZ Ra 2015/16/0046, 09.09.2015
 
VwGH: Mit dem bloßen Aufzeigen einer möglichen Begründung für ein anderes Ergebnis wird noch nicht die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens dargetan, die eine Ergänzung desselben erforderlich machen würde. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann ua durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht; eine bloße gegenteilige Behauptung genügt nicht.
 
 

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