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Fremdenrecht

VwGH: Verbleib in Österreich iZm Krankheit

Der VwGH hat bereits festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte; denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar; in Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK einzufließen

01. 02. 2016
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, § 52 FPG, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK
Schlagworte: Verbleib in Österreich, Krankheit, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2015/20/0218, 15.10.2015
 
VwGH: Wenn die Revisionswerber behaupten, das VwG sei von der Rsp des VwGH zu Art 3 und 8 EMRK abgewichen, ist auszuführen, dass nach dieser Rsp im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
 
Der VwGH erkennt ferner in seiner stRsp, dass bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Auch nach der auf Art 8 EMRK abstellenden (aus der Rsp des EGMR übernommenen) Judikatur des VwGH hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der VwGH hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK einzufließen.
 
 

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