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Verfahrensrecht

VwGH: Teilnahme an der Befundaufnahme

Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht

01. 02. 2016
Gesetze:   § 52 AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweise, keine Teilnahme an Befundaufnahme, Sachverständige

 
GZ Ra 2015/04/0089, 11.11.2015
 
VwGH: Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die Gutachten seien nicht als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen, bleibt unsubstantiiert. Den - im angefochtenen Erkenntnis dargestellten - Gutachten lässt sich entnehmen, dass mehrere Messungen sowie eine Hörprobe (des Mediziners) durchgeführt worden sind, weshalb nicht zu erkennen ist, dass eine Auseinandersetzung mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen unterblieben wäre. Die revisionswerbenden Parteien treten den gutachterlichen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
 
Soweit die revisionswerbenden Parteien rügen, sie hätten keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundaufnahme gehabt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach der hg Rsp kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen besteht.
 
 

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