Entgegen der Meinung der Rekurswerberin begründet der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Verkündung der Sachentscheidung in der mündlichen Verhandlung am 28. 10. 2014 keine Nichtigkeit, ist doch im AußStrG nicht normiert, dass sich die Ausschließung nicht auf die Verkündung der Sachentscheidung beziehen darf, und die Anwendung des § 172 Abs 3 ZPO im Verfahren außer Streitsachen nicht angeordnet (§ 19 Abs 5 AußStrG)
GZ 16 Ok 4/15x, 01.12.2015
OGH: Unberechtigt ist die Rüge, dass die Öffentlichkeit gesetzwidrig von den Verhandlungen ausgeschlossen worden sei (§ 57 Z 2 AußStrG). Der Mangel nach § 57 Z 2 AußStrG ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen (§ 55 Abs 3 AußStrG e contrario) und erfordert vom Rekurswerber die Darstellung seiner Wesentlichkeit.
Die Antragsgegnerinnen beantragten, die Öffentlichkeit von den durchzuführenden mündlichen Verhandlungen auszuschließen. Die Antragstellerin erklärte sich damit einverstanden. Das Kartellgericht verkündete in der mündlichen Verhandlung am 18. 12. 2009 den Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit gem § 47 Abs 1 KartG 2005 iVm § 19 Abs 3 AußStrG. Die Antragstellerin und der Bundeskartellanwalt verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen nicht selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 173 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 19 Abs 5, § 45 AußStrG). Sie kann daher nicht mit ihrem Rekurs gegen die Sachentscheidung geltend machen, die Ausschließung sei gesetzwidrig gewesen.
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin begründet der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Verkündung der Sachentscheidung in der mündlichen Verhandlung am 28. 10. 2014 keine Nichtigkeit, ist doch im AußStrG nicht normiert, dass sich die Ausschließung nicht auf die Verkündung der Sachentscheidung beziehen darf, und die Anwendung des § 172 Abs 3 ZPO im Verfahren außer Streitsachen nicht angeordnet (§ 19 Abs 5 AußStrG).