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Verfahrensrecht

OGH: Zur Abgrenzung zwischen Schlichtungseinrichtung und Schiedsgericht (VerG)

Ist strittig, ob ein „echtes“ Schiedsgericht wirksam vereinbart wurde oder eine Schlichtungseinrichtung gem § 8 VerG anzurufen ist, so besteht die zweckmäßigste Variante darin, dem im Vereinsstatut genannten Gremium die Entscheidung zu überlassen, ob es als Schlichtungsstelle oder als „echtes“ Schiedsgericht zu agieren hat

26. 01. 2016
Gesetze:   § 577 ZPO, § 607 ZPO, § 8 VerG
Schlagworte: Verein, Streitschlichtung, Schiedsvereinbarung, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 3 Ob 24/15y, 18.11.2015
 
OGH: Eine Schlichtungsklausel unterscheidet sich von einer Schiedsklausel dadurch, dass die Schlichtungsstelle nicht dazu berufen ist, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen.
 
Sieht ein Verein in seiner Satzung vor, dass in allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ein Schiedsgericht entscheidet, so ist ein als „Schlichtungsantrag/Schiedsklage“ bezeichneter Schriftsatz, der auch das Begehren auf Fällung einer/eines „Entscheidung/Schiedsspruchs“ enthält und in dem eine wirksame Schiedsvereinbarung nur „vorsorglich“ bestritten wird, eine auslegungsbedürftige Prozesshandlung; es ist zu fragen, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
 
Unter diesen Umständen wäre es ein Leichtes, an das „Schiedsgericht“ unmissverständlich nur als Schlichtungsstelle heranzutreten. Ist zwischen den Parteien aber strittig, ob eine wirksame Vereinbarung eines „echten“ Schiedsgerichts vorliegt, so besteht die objektiv zweckmäßigste Variante darin, das in den Satzungen genannte Gremium anzurufen und diesem die Entscheidung zu überlassen, ob es nach dem Inhalt der Satzung des Vereins als Schlichtungsstelle oder als „echtes“ Schiedsgericht zu agieren hat. Damit wird nämlich unnötiger Verfahrensaufwand vermieden, weil eine rasche Entscheidung absehbar ist. Im Fall der Bejahung einer wirksamen Schiedsvereinbarung wäre ohnehin der richtige Rechtsweg eingeschlagen worden. Im Fall der Verneinung wäre hingegen die Voraussetzung für die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs bei den staatlichen Gerichten (Anrufung der Schlichtungsstelle; Ablauf der Sechsmonatsfrist) geschaffen worden.
 
 

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