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Verfahrensrecht

OGH: Rekursmöglichkeit gegen die Entscheidung über eine Prozesseinrede – zur Anwendbarkeit des neuen § 261 ZPO auf noch vor dessen Inkrafttreten verwirklichte und erst danach entschiedene Prozesssachverhalte

Der neue § 261 ZPO trat, weil nichts anderes angeordnet ist, am 4. 8. 2014 - dem Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt - in Kraft; die Materialien halten dazu fest, dass die Änderungen sofort in Kraft treten und angewendet werden sollten, sodass sich Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen erübrigen; ab Inkrafttreten des Gesetzes könnten somit auch abgesonderte Entscheidungen über alle Prozesseinreden ergehen, soweit sie noch nicht gefällt wurden, unabhängig davon, ob darüber abgesondert mündlich verhandelt wurde; soweit bereits ohne vorangegangene abgesonderte mündliche Verhandlung über eine Prozesseinrede eine abgesonderte Entscheidung gefällt wurde, sei diese nunmehr nicht mehr bloß deswegen mangelhaft; dies solle auch dann gelten, wenn die Entscheidung aus diesem Grund bereits angefochten ist, aber noch nicht über das Rechtsmittel entschieden wurde

26. 01. 2016
Gesetze:   § 261 ZPO
Schlagworte: Prozesseinrede, Rekurs

 
GZ 1 Ob 249/15x, 22.12.2015
 
OGH: Mit dem gem Art 49 Abs 1 B-VG, § 3 ABGB am 4. 8. 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl I 2015/94 soll die verfahrensrechtliche Behandlung von Prozesseinreden nunmehr umfassend in § 261 ZPO geregelt werden.
 
Die Frage einer (selbständigen) Rekursmöglichkeit gegen die Entscheidung über eine Prozesseinrede erfuhr dadurch eine Neuregelung. Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über eine solche Einrede mit Beschluss zu entscheiden und kann diese Entscheidung in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnehmen. Nach Abs 3 leg cit kann in diesem Fall der Ausspruch über die Einrede nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden. Demnach steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.
 
Schon bisher wurde die Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klägerin (wegen des behaupteten, in Italien gegen die Klägerin vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens) einer Einrede iSd § 261 Abs 1 ZPO aF gleichgehalten. Dies gilt auch weiterhin, verweist doch § 261 Abs 1 auf § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, der auch von „sonstigen Prozesseinreden“ spricht.
 
Verfahrensgesetze sind grundsätzlich immer nach dem letzten Stand anzuwenden. Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift an nach den neuen Verfahrensgesetzen fortzusetzen und zu beenden. Wird während des Verfahrens durch Gesetz gegen eine bisher unanfechtbare Entscheidung ein Rechtsmittel zugelassen, dann ist sie, sofern die Rechtsmittelfrist noch offen ist, nunmehr anfechtbar. Eine „Rückwirkung“ von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer neuen Verfahrensregelung gesetzt wurden, kommt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht.
 
Der neue § 261 ZPO trat, weil nichts anderes angeordnet ist, am 4. 8. 2014 - dem Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt - in Kraft. Die Materialien halten dazu fest, dass die Änderungen sofort in Kraft treten und angewendet werden sollten, sodass sich Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen erübrigen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes könnten somit auch abgesonderte Entscheidungen über alle Prozesseinreden ergehen, soweit sie noch nicht gefällt wurden, unabhängig davon, ob darüber abgesondert mündlich verhandelt wurde. Soweit bereits ohne vorangegangene abgesonderte mündliche Verhandlung über eine Prozesseinrede eine abgesonderte Entscheidung gefällt wurde, sei diese nunmehr nicht mehr bloß deswegen mangelhaft. Dies solle auch dann gelten, wenn die Entscheidung aus diesem Grund bereits angefochten ist, aber noch nicht über das Rechtsmittel entschieden wurde.
 
Das Erstgericht hat die Entscheidung über die Prozesseinrede der Beklagten nach Inkrafttreten von § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94 getroffen. Der von ihm gesondert ausgefertigte Beschluss ist gem § 514 Abs 1 ZPO iVm § 261 Abs 1 erster Satz ZPO idF BGBl I 2015/94 - auch wenn vorher über die Prozesseinrede gemeinsam mit der Hauptsache verhandelt wurde - selbständig mit Rekurs anfechtbar. Für die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass für die Anfechtung die frühere Rechtslage maßgeblich sein soll, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
 
Der Rekurs der Beklagten gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem es über die Prozesseinrede der Prozessfähigkeit absprach, ist damit zulässig. Die die Zulässigkeit des Rekurses verneinende Entscheidung ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen.
 
 

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