Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Feststellungsbefugnis des Kartellgerichts iSd § 28 Abs 2 KartG

Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf

26. 01. 2016
Gesetze:   § 28 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Feststellungen, Kartellgericht

 
GZ 16 Ok 1/15f, 08.10.2015
 
OGH: § 28 Abs 1 KartG verleiht dem Kartellgericht nur die Kompetenz zur Feststellung bereits beendeter Kartellrechtswidrigkeiten. Die Antragstellerin begehrt aber schon nach dem Wortlaut des Feststellungsantrags („verstößt“; „nicht erfüllt sind“) nicht die Feststellung beendeter Zuwiderhandlungen.
 
Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf. Weshalb aber das Vertriebssystem der Antragsgegnerin gegen das Kartellverbot des § 1 KartG verstoßen soll, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Dass sie nicht wieder in das Netz der Vertragswerkstätten der Antragsgegnerin aufgenommen wurde, führt schon deshalb nicht zu einer Kartellrechtswidrigkeit, weil die Weigerung sachlich gerechtfertigt war.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at